— 641 —
als während der ganzen Dauer der Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls
sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon
gegebene Signal zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht legiti—
miren können, ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten
Personengeldes verlustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird
solches bis zu der Postanstalt, auf welche das Passagierbillet lautet, befördert, und bis zum
Eingange der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.
48.
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Plätze der Rei-
Sitzplätzen. senden.
II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst die
sämmtlichen Eckplätze der Hauptbank, der Rückbank und des Cabriolets, dann in derselben
Reihefolge die Mittelplätze kommen.
III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen sämmt-
lich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet ein Reisender
bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den
bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm
dieß, sobald er seinen ursprünglichen. Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch
der Platz in einer Beichaise befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammt-
zahl der Reisenden noch Beichaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann
auf den in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei
weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig
bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann
bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beichaisen ganz
eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig
beibehaltenen Nummer vorrücken.
IV. Die bei einer unterwegs belegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den a) Beidem Zu-
vom Course kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihefolge der Plätze garau,eine
nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschrei= legenen Post-
ben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz, und muß den letzten Platz nach den anstalt.
dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen.
V. Die Reisenden, welche von einem Course auf einen anderen übergehen, stehen den b) Bei dem
für den letzteren Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Et- lebergangeauf
waige Abweichungen hiervon bei Coursen zwischen Norddeutschen und fremden Postanstalten, Cours.
sowie bei solchen Coursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich
nach den für solche Course gegebenen speciellen Bestimmungen.