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gehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden
zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen.
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Bagage-
zettel). Der Reisende hat den Bagagezettel sorgfältig aufzubewahren. Die Auslieferung des
Reisegepäcks, der Werth desselben mag declarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Rückgabe des
Bagagezettels. ·
850.
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergepäck ein Freigewicht von Ueberfracht-
30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeldsatz und auf die Postengattung, bewilligt. Wo Er0
auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei
den desfallsigen speciellen Bestimmungen sein Bewenden.
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu
entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-
erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede fünf Pfund und jede Meile 2 Pfeunige. Dabei
werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer
Meile für eine volle Meile gerechnet.
III. Wird der Werth des Passagiergepäcks declarirt, so wird die Assecuranzgebühr für
jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und Sätze der Assecuranz-
gebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit declarirtem Werthe gelten.
IV. Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet genom-
men haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht
für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte
des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu ein und derselben Familie, oder zu
ein und demselben Hausstande gehören.
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Assecuranzgebühr regelt sich nach
denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfrachtportos und der Assecuranzgebühr sich er-
gebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 1, 1, 3 oder ganze Silbergroschen
abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschenwährung sind
die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen.
Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstell-
baren Betrage.
851.
I. Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reisegepäck nur Disposition
während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe des Reisenden
über das Reise-
oder Deponirung des Bagagezettels gestattet werden. geräck Meie
wegs.