Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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gehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden 
zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Bagage- 
zettel). Der Reisende hat den Bagagezettel sorgfältig aufzubewahren. Die Auslieferung des 
Reisegepäcks, der Werth desselben mag declarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Rückgabe des 
Bagagezettels. · 
850. 
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagiergepäck ein Freigewicht von Ueberfracht- 
30 Pfund, ohne Rücksicht auf den Personengeldsatz und auf die Postengattung, bewilligt. Wo Er0 
auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist, behält es bei 
den desfallsigen speciellen Bestimmungen sein Bewenden. 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu 
entrichten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld- 
erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede fünf Pfund und jede Meile 2 Pfeunige. Dabei 
werden Gewichtsbeträge unter fünf Pfund für volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer 
Meile für eine volle Meile gerechnet. 
III. Wird der Werth des Passagiergepäcks declarirt, so wird die Assecuranzgebühr für 
jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und Sätze der Assecuranz- 
gebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit declarirtem Werthe gelten. 
IV. Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet genom- 
men haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht 
für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte 
des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu ein und derselben Familie, oder zu 
ein und demselben Hausstande gehören. 
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Assecuranzgebühr regelt sich nach 
denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfrachtportos und der Assecuranzgebühr sich er- 
gebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 1, 1, 3 oder ganze Silbergroschen 
abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschenwährung sind 
die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. 
Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstell- 
baren Betrage. 
851. 
I. Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reisegepäck nur Disposition 
während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe des Reisenden 
über das Reise- 
oder Deponirung des Bagagezettels gestattet werden. geräck Meie 
wegs.
	        
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