Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Mierter Abschnitt. 
Von der Ertrapost- und Courierbeförderung. 
* 55. 
I. Die Gestellung von Extrapost= und Courierpferden kann nur auf den Straßen verlangt Allgemeine 
werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapost- und Bestimmungen. 
Courierpferden zu befördern. 
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von 
Extrapost= und Courierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäcke. 
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Courierpferde gestellt werden, sofern die Gegen- 
stände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden. 
IV. Verboten ist dagegen die extrapost= und couriermäßige Beförderung von Menagerieen, 
von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport nicht ohne Gefahr bewerkstelligt 
werden kann. 
V. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen over gemietheten Pferden der 
Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
56. 
I. An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen: Zahlungssätze. 
für ein Extrapostpfero 124 Sgr., iü 
für ein Courierpferd 171 
II. Das Wagengeld beträgt: b) Wagengeld. 
für einen offenen Stationswagen pro Meieell . ... 4 
für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke versehenen Schlitten 
proMeile............................... 4 - 
für einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn in Federn hängen— 
den oder auf Druckfedern ruhenden Stationswagen pro Meile - 
für einen verdeckten, auf Schlittenkufen gestellten Chaisenkasten 
pro Mellllllllll: 71 
III. Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die zur Befestigung 
des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
IV. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht 
verpflichtet. Werden derartige größere Wagen auf Wunsch der Reisenden von den Posthaltern 
gestellt, so kommt ein Vergütungssatz von 71 Sgr. pro Meile zur Erhebung. 
V. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benntzen, 
wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Privatabkommen mit 
1867. 94
	        
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