Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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a) bei Entfernungen unter 3 Meilen für die Tour- und Retourfahrt zusammen auf eine 
volle Meile, 
b) bei Entfernungen von 3 Meilen und darüber nach der wirklichen Entfernung, und 
zwar für die Tourfahrt zum vollen Betrage, für die Retourfahrt aber zur Hälfte 
erhoben. 
XIX. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postil- 
lons ist nicht zu zahlen. 
XX. Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, als die 
Station Meilen hat, erfolgen. 
XXI. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der 
Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Nundreise angesehen, auf welche vorstehende Be- 
stimmungen nicht Anwendung finden. 
XXII. Courierreisende sind von obiger Vergünstigung ausgeschlossen. 
XXIII. Reisende können durch offene Requisitionen (Laufzettel) Extrapost= oder Courier- i) Vorans- 
pferde vorausbestellen, soweit die vorhandenen Postverbindungen Gelegenheit dazu darbieten. gine ung erer 
Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende Courierpferden, 
auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden 
ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und 
die Reiseroute mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise 
im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz oder halb verdeckter Stationswagen 
verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Ab- 
fassung solcher Laufzettel ist lediglich Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an 
Denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte an- 
sässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben, 
und erforderlichen Falles sich legitimiren. « 
XXIV. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung 
von. Extrapost= oder Courierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XXV. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger k) Wartegelo. 
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt in Vem Rufent. 
der Regel vor der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der Postillon danach instruirt werden Reisenden 
kann, und der Posthalter in den Stand gesetzt zu werden vermag, wegen längerer Abwesenheit unterwegs. 
der Pferde die erforderlichen Dispositionen zu treffen. 
XXVI. Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an 
ein Wartegeld von 21 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten, welches jedoch den Betrag 
von 1 Thlr. für jedes Pferd auf 24 Stunden nicht überschreiten darf. 
XXVII. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen Umständen statt- 
finden. 
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