Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1867.
wegen Bestätigung der Statuten des Knappschaftsvereins beim Gräflich
Einsiedelschen Eisenhüttenwerke Berggießhübel;
vom 31. Januar 1867.
Nagdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im §& 72 der
Statuten des Knappschaftsvereins beim Gräflich Einsiedelschen Eisenhüttenwerke Berggießhübel
enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent—
halben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 31. Januar 1867.
Minifterium des Innern.
S v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statut
des Knappschaftsvereins beim Gräflich Einsiedelschen Eisenhüttenwerke
Berggießhübel.
20 2.
& 72. Die im § 14 unter 1, 2, 4, 5 und 6 erwähnten Unterstützungen können weder
vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten, noch mit Beschlag belegt (inhibirt) werden,
wogegen auf die unter 3 erwähnten Invalidenpensionen, was die Abtretung und Inhibition
derselben betrifft, die Bestimmungen im §& 35, vergl. mit § 12 des Gesetzes über die Ver-
hältnisse der Civilstaatsdiener vom 7. März 1835, Anwendung leiden sollen.
2. 20.
1867. 5