Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1867. 
      
  
wegen Bestätigung der Statuten des Knappschaftsvereins beim Gräflich 
Einsiedelschen Eisenhüttenwerke Berggießhübel; 
vom 31. Januar 1867. 
Nagdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im §& 72 der 
Statuten des Knappschaftsvereins beim Gräflich Einsiedelschen Eisenhüttenwerke Berggießhübel 
enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent— 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 31. Januar 1867. 
Minifterium des Innern. 
S v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statut 
des Knappschaftsvereins beim Gräflich Einsiedelschen Eisenhüttenwerke 
Berggießhübel. 
20 2. 
& 72. Die im § 14 unter 1, 2, 4, 5 und 6 erwähnten Unterstützungen können weder 
vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten, noch mit Beschlag belegt (inhibirt) werden, 
wogegen auf die unter 3 erwähnten Invalidenpensionen, was die Abtretung und Inhibition 
derselben betrifft, die Bestimmungen im §& 35, vergl. mit § 12 des Gesetzes über die Ver- 
hältnisse der Civilstaatsdiener vom 7. März 1835, Anwendung leiden sollen. 
2. 20. 
1867. 5
	        
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