q) Ausnahms-
weise Anwend-
ung anderer als
der oben ange-
gebenen Tarif-
sätze.
tr) Extrapost-
tarif.
Zahlung und
Quittung.
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XXXIX. Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund seines
Postfuhrcontracts für die Beförderung von Extraposten und Courieren
höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze beanspruchen kann, sind
bis zum Ablaufe des Contracts die in demselben stipulirten Vergütungssätze
bei der Berechnung und Erhebung des Extrapost= 2c. Geldes zur Anwendung
zu bringen.
XI. In dem Postbüreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courierpferden
bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen,
und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller
Nebenkosten genau ersehen kann.
57.
I. Die Gebühren für die Extrapost= und Courierreisen müssen, mit Ausschluß des Trink-
geldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der
Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
II1 Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten un-
aufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die
geschehene Bezahlung der Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung
legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Punkte
bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so setzt er sich
der Gefahr aus, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die
Höhe des eingezahlten Betrags unterbrochen, oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
III. Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen Route
auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Coursen statthaft, auf welchen
wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat Derselbe für
die Besorgung der Cassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar für jeden Transport,
welcher die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem
Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für Extraposten und
Conriere:
bis inct. 20 Meilen 10 Sgr.,
über 20 15
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmtliche
Nebenkosten, als: Wagengeld, Wagenmeistergebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fähr-
geld, von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches
wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung
von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da