Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, beziehungsweise wo der Post- 
halter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte Route 
vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, 
oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fort- 
zusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation länger als 72 Stunden auf, so 
wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungs- 
gebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder ein- 
stellt, beziehungsweise sich länger als 72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten 
Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet. 
58. 
I. Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, sowie 
nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. „] 
II. Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl 
Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem 
expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung 
zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält 
es — unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der 
Beschwerdeführung bei der Oberpostdirection, beziehungsweise bei der mit den Functionen der 
Oberpostdirection beauftragten Postbehörde — sein Bewenden. 
III. Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei fünf Pferden 
hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei Postillone gestellt werden sollen. 
IV. Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und Streitigkeiten 
einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem expedirenden Beamten 
anzubringen. 
859. 
1. Sind die Pferde, beziehungsweise Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt 
bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt 
stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthause 
entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei solchen 
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. 
Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur 
ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
Bespannung. 
Abfertigung. 
a) Bei voraus- 
bestellten 
Extraposten 
und Courieren.
	        
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