Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 653 — 
III. Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. b Sitz des 
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Postillons. 
Fuhrwerke, als: Droschken 2c. und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden be- 
setzt ist, der außer einem Reise= oder Nachtsacke und kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck 
mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann 
stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. 
IV. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn 
ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
V. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom 
Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
VI. Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu rauchen, darf e) Tabak- 
auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen. rauchen. 
VII. Die Postillone dürfen, wenn sie vom Bocke fahren, so viel Futterkorn in einem d) Mitnahme 
Beutel mitnehmen, als sie zwischen den Füßen verbergen können. Rauchfutter oder andere — 
Gegenstände, die nicht unter die Bezeichnung: Futterkorn oder Hartfutter — aus Hafer oder 
Roggen bestehend — fallen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
VIII. Bei den Extraposten, welche vom Sattel gefahren werden und bei welchen sich auf 
dem Wagen ein Sitz für den Postillon nicht befindet, ist die Mitnahme von Futter jeglicher 
Art verboten. 
IX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht, e) Wechseln 
bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen mit den Per- 
Reisenden geschehen. « 
X. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt 
werden. 
XI. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station 
bringt. 
XII. Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gattungen von f) Ausweichen 
Posten aber ganz ausweichen. Privatfuhrwerk muß den Extraposten und Courieren, gleichwie der Extra- 
den übrigen Posten ausweichen, sobald der Postillon das Zeichen mit dem Posthorne giebt. zus 
XIII. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim Post= 8) Vorfahren 
hause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Der id.n der 
Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen ist verboten, von den Gast- « 
wirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim 
Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur 
Weiterreise bestellen. 
XIV. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder h) Führung 
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, so= der Pferde. 
1867. 95
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.