— 653 —
III. Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. b Sitz des
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Postillons.
Fuhrwerke, als: Droschken 2c. und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden be-
setzt ist, der außer einem Reise= oder Nachtsacke und kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck
mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann
stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß.
IV. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn
ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet.
V. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom
Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
VI. Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu rauchen, darf e) Tabak-
auch die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen. rauchen.
VII. Die Postillone dürfen, wenn sie vom Bocke fahren, so viel Futterkorn in einem d) Mitnahme
Beutel mitnehmen, als sie zwischen den Füßen verbergen können. Rauchfutter oder andere —
Gegenstände, die nicht unter die Bezeichnung: Futterkorn oder Hartfutter — aus Hafer oder
Roggen bestehend — fallen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
VIII. Bei den Extraposten, welche vom Sattel gefahren werden und bei welchen sich auf
dem Wagen ein Sitz für den Postillon nicht befindet, ist die Mitnahme von Futter jeglicher
Art verboten.
IX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht, e) Wechseln
bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen mit den Per-
Reisenden geschehen. «
X. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt
werden.
XI. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station
bringt.
XII. Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gattungen von f) Ausweichen
Posten aber ganz ausweichen. Privatfuhrwerk muß den Extraposten und Courieren, gleichwie der Extra-
den übrigen Posten ausweichen, sobald der Postillon das Zeichen mit dem Posthorne giebt. zus
XIII. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim Post= 8) Vorfahren
hause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Der id.n der
Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen ist verboten, von den Gast- «
wirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim
Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur
Weiterreise bestellen.
XIV. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder h) Führung
dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, so= der Pferde.
1867. 95