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außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist,
d) das Expreßbetenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung, diese Ge-
bühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden (siehe 9# 1 8
und 20 des Reglements).
& VI.
Postvorschüfse. Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto, beziehungsweise
der betreffenden tarifmäßigen Assecuranzgebühr, eine Postvorschußgebühr zu entrichten, welche
beträgt:
—
für jeden Thaler eder Theil eines Thalers: 1 Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.;
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens: 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr.
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
a) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Gewichts:
bis 5 Meilllen 11 Sgr.,
über 5 bis 15 Meilen 2 OD
. 15.25 -......... 3
-25-50-........... 4 —
50 Meien 5 -
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet, worin das Porto für den
Begleitbrief bereits einbegriffen ist.
& VII.
Expreß- Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
bestellgel. I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, sowie bei Vorschuß-
briefen:
a) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede
Sendung 22 Sgr., beziehungsweise 9 Kr.,
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Send-
ung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halbe Meile 3 Sgr., bezieh-
ungsweise 11 Kr., und für jede Viertelmeile 14 Sgr., beziehungsweise 6 Kr.,
im Ganzen jedoch nicht unter 3 Sgr., beziehungsweise 11 Kr., für jede Be-
stellung.
II. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei Post-
anweisungen:
Die Expreßgebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst
durch Exxressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter I a,
beziehungsweise 1 b bezeichneten Sätze erboben. Dasselbe findet statt, wenn
die Geldbeträge der Postanweisungen zugleich mit überbracht werden. In