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so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse ab—
zuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie
oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende
beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der
Hülfe in dieselben sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
2c. 2c.
& 23. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten der Commanditactiengesellschaft: „Seilitz-
Schlettaer Chamotte-Waaren-Fabrik Fr. Kollrepp & Comp.“;
vom 9. Februar 1867.
De Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium die
Statuten der Commanditactiengesellschaft: „Seilitz-Schlettaer Chamotte-Waaren-Fabrik Fr.
Kollrepp & Comp.“ — welche letztere übrigens über die Art ihres Geschäftsbetriebs die Erklärung
abgegeben hat, daß sie nicht blos mit der Gewinnung von Rohstoffen aus den ihr gehörigen
Grundstücken und der Benutzung ihrer Abbaurechte, beziehendlich mit der Verarbeitung dieser
ihrer Rohstoffe sich beschäftige, sondern zum Betriebe der von ihr eingerichteten Ofen= und
Steingut-Fabrik fortwährend auch fremdes Rohmaterial und vielerlei Chemicalien als wesentliche
Bestandtheile ihrer Fabrikate anschaffen und verwenden müsse — mit der Wirkung bestätigt,
daß den Bestimmungen dieser Statuten allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 9. Februar 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 24. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Borsdorf-Meißner Eisenbahn betreffend;
vom 14. Februar 1867.
Ulter fernerweiter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Juni 1865 (Seite 478
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird andurch bekannt gemacht, daß