Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

vorigen Jahres abgeschlossenen Friedensvertrags unter Nr. 10 (Seite 219 des Gesetz- und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1866) ist die nähere Regelung derjenigen gegenseitigen Ver— 
pflichtungen, welche aus der nach den erwähnten Bestimmungen noch fortdauernden Besetzung 
des Königreichs Sachsen durch Königlich Preußische Truppen entspringen, einer weiteren 
besonderen Vereinbarung zwischen den beiden betheiligten Regierungen vorbehalten worden. 
Nachdem nun dieserhalb Verhandlungen gepflogen worden sind, und in Verfolg derselben 
zwischen den beiderseitigen Regierungen nach Maßgabe der nachstehenden Ministerialerklärung 
vom 25. Januar 1867, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Königlich Preußischen 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 13. Februar desselben Jahres ausgewechselt 
worden ist, ein Uebereinkommen stattgefunden hat, so wird das letztere mit Genehmigung 
Sr. Majestät des Königs zur Nachachtung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1. März 1867. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
Ministerialerklärung. 
Nachdem durch die besonderen Bestimmungen in Ausführung des Artikels 4 des zwischen 
der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Regierung abgeschlossenen Friedensvertrags 
vom 21./24. October 1866 unter Nr. 10 die nähere Regelung derjenigen Verpflichtungen, 
welche aus der noch fortdauernden Besetzung des Königreichs Sachsen durch Königlich Preußische 
Truppen entspringen, einer weiteren Vereinbarung vorbehalten worden ist, sind die beiderseitigen 
Regierungen über die folgenden Punkte übereingekommen: 
1. Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt für denjenigen Zeitraum, während 
dessen in Gemäßheit des Friedensvertrags vom 2 1./24. October pr. Königlich Preußische 
Truppen im Königreiche Sachsen verbleiben, die Verpflichtung, alle militärischen Anstalten, 
auf welche dieselben nach den Gesetzen und Bestimmungen im Vaterlande Anspruch haben, 
auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu verwalten. Insoweit dergleichen Anstal- 
ten in den belegten Orten als Eigenthum der Königlich Sächsischen Militärverwaltung vor- 
handen sind, werden dieselben in Gemäßheit des § 3 von den Königlich Preußischen Truppen 
benutzt und soll hierbei in quantitativer und gqualitativer Hinsicht den Verhältnissen billige 
Rechnung getragen werden. Im Uebrigen und da, wo militärfiscalische Anstalten nicht vor- 
handen sind, werden die Bedürfnisse der Königlich Preußischen Besatzungstruppen in Gemäßheit 
der nachstehenden Bestimmungen geregelt.
	        
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