vorigen Jahres abgeschlossenen Friedensvertrags unter Nr. 10 (Seite 219 des Gesetz- und
Verordnungsblattes vom Jahre 1866) ist die nähere Regelung derjenigen gegenseitigen Ver—
pflichtungen, welche aus der nach den erwähnten Bestimmungen noch fortdauernden Besetzung
des Königreichs Sachsen durch Königlich Preußische Truppen entspringen, einer weiteren
besonderen Vereinbarung zwischen den beiden betheiligten Regierungen vorbehalten worden.
Nachdem nun dieserhalb Verhandlungen gepflogen worden sind, und in Verfolg derselben
zwischen den beiderseitigen Regierungen nach Maßgabe der nachstehenden Ministerialerklärung
vom 25. Januar 1867, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Königlich Preußischen
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 13. Februar desselben Jahres ausgewechselt
worden ist, ein Uebereinkommen stattgefunden hat, so wird das letztere mit Genehmigung
Sr. Majestät des Königs zur Nachachtung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1. März 1867.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
Ministerialerklärung.
Nachdem durch die besonderen Bestimmungen in Ausführung des Artikels 4 des zwischen
der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Regierung abgeschlossenen Friedensvertrags
vom 21./24. October 1866 unter Nr. 10 die nähere Regelung derjenigen Verpflichtungen,
welche aus der noch fortdauernden Besetzung des Königreichs Sachsen durch Königlich Preußische
Truppen entspringen, einer weiteren Vereinbarung vorbehalten worden ist, sind die beiderseitigen
Regierungen über die folgenden Punkte übereingekommen:
1. Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt für denjenigen Zeitraum, während
dessen in Gemäßheit des Friedensvertrags vom 2 1./24. October pr. Königlich Preußische
Truppen im Königreiche Sachsen verbleiben, die Verpflichtung, alle militärischen Anstalten,
auf welche dieselben nach den Gesetzen und Bestimmungen im Vaterlande Anspruch haben,
auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu verwalten. Insoweit dergleichen Anstal-
ten in den belegten Orten als Eigenthum der Königlich Sächsischen Militärverwaltung vor-
handen sind, werden dieselben in Gemäßheit des § 3 von den Königlich Preußischen Truppen
benutzt und soll hierbei in quantitativer und gqualitativer Hinsicht den Verhältnissen billige
Rechnung getragen werden. Im Uebrigen und da, wo militärfiscalische Anstalten nicht vor-
handen sind, werden die Bedürfnisse der Königlich Preußischen Besatzungstruppen in Gemäßheit
der nachstehenden Bestimmungen geregelt.