Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1867.
29. Gesetz
wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Königlich Sächsischer Cassenbillets an die
Stelle der zeitherigen;
vom 2. März 1867.
Wian, Johann, von GOTTE Gnaden könig von Sachsen
2àc. 14. 2c.
erachten in Betracht der vorgeschrittenen Abnutzung der auf Grund der Gesetze vom 6. Sep-
tember 1855 (Seite 527 des Gesetz= und Verordnungeblattes vom Jahre 1855), 25. März
1861 (Seite 54 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), 23. December
1863 (Seite 779 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) und 12. Juni
1866 (Seite 147 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) in Umlauf ge-
setzten Cassenbillets eine Erneuerung derselben für erforderlich und verordnen demnach mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt:
1. Die den vorangezogenen Gesetzen gemäß nach Höhe von überhaupt
Zwölf Millionen Thalern
in Umlauf befindlichen Cassenbillets sollen eingezogen und durch eine Auflage von nominell
Achtzehn Millionen Thalern
ersetzt werden.
62. Von dieser Nominalsumme ist jedoch nur der Betrag von
Zwölf Millionen Thalern
als das gesetzliche Emissionsquantum anzusehen und dem Verkehre zuzuführen, wohingegen die
übrigen
Sechs Millionen Thaler
als Reservequantum lediglich den Zweck haben und zu dem Ende zunächst an die Staats—
schuldencasse abzugeben sind, um nach und nach zum Umtausche defect gewordener Billets,
ingleichen der verschiedenen Appointgattungen unter sich benutzt werden zu können.
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