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3. Die neuen Cassenbillets haben aus drei verschiedenen Appointgattungen:
lit. A. im Nennwerthe von Einem Thaler,
. B. O= Fünf Thalern,
C. — Zehn Thalern
zu bestehen. Die hiernach zur Ausfertigung gelangten Specialsummen, ingleichen die äußere
Form und Kennzeichen der einzelnen Abschnitte hat bei deren Ausgabe das Finanzministerium
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
84. Für die unmittelbare Leitung und Controle sowohl bei Creirung der neuen, als
auch bei Einziehung und künftiger Vernichtung der alten Cassenbillets wird von Uns eine
Commission ernannt, welcher ein in Dresden wohnhaftes Mitglied des Landtagsausschusses
zu Verwaltung der Staatsschulden beizusetzen ist. Die nach der Handschrift gefertigte Namens-
unterschrift der ernannten Commissarien wird auf den neuen Cassenbillets zugleich mit auf-
gedruckt sich befinden.
( 5. Bei allen und jeden an und aus Staatscassen zu leistenden Zahlungen, welche
den auf den Cassenbillets ausgedrückten Betrag erreichen und nicht ausdrücklich in klingender
Münze bedungen sind, sollen dieselben anstatt baaren Geldes nach dem vollen Nennwerthe
angenommen und ausgegeben werden.
66. Sie werden bei der Finanzhauptcasse zu Dresden jederzeit ohne Aufgeld gegen
klingendes Courant umgetauscht. 6
Unser Finanzministerium ist ermächtigt, nach Befinden auch eine zweite Auswechslungs-
anstalt bestehen zu lassen.
& 7. Die genannte Finanzhauptcasse hat sich auch der Prüfung der Aechtheit oder
Unächtheit verdächtig erscheinender Cassenbillets zu unterziehen, unächt befundene als solche
mit einem Stempel zu bezeichnen und, wenn zu Feststellung des Thatbestands in einer wegen
nachgemachter oder verfälschter Cassenbillets zu führenden Untersuchung erforderlich, besondere
Unächtheitszeugnisse auszustellen.
88. Der jedesmalige Inhaber von Cassenbillets wird als deren rechtmäßiger Besitzer
präsumirt, und leiden überhaupt die über Vindication des baaren Geldes geltenden Grundsätze
auch auf die Cassenbillets Anwendung.
. Wegen verlorener oder gänzlich vertilgter Cassenbillets findet kein Ersatz statt.
10. Abgenntzte, beschädigte, zerstückelte, ingleichen unterklebte Cassenbillets werden nur
dann gegen brauchbare von gleichem Werthe umgetauscht (§ 6), wenn deren Werthsbetrag
und Aechtheit unzweifelhaft zu erkennen, und die Ueberzeugung zu gewinnen ist, daß mit den
fehlenden Stücken kein Mißbrauch geschehen könne.