Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

& 11. Um aber etwaigen Nachahmungen von Cassenbillets desto sicherer auf die Spur 
zu kommen, wollen Wir Demzjenigen, der zuerst der Ortsobrigkeit von dem Vorhandensein 
eines derartigen Verbrechens eine solche Anzeige gemacht hat, daß dadurch die Entdeckung und 
Bestrafung des Urhebers erlangt worden ist, nach Maßgabe der Wichtigkeit des Falles und 
je nachdem die Ausgabe und beziehendlich Vervielfältigung der falschen Cassenbillets bereits 
stattgefunden hat, eine Velohnung von s 
Fünf und Zwanzig bis Fünf Hundert Thalern 
aus Staatscassen verabreichen lassen. In Fällen vorzüglicher Erheblichkeit können auch noch 
höhere Belohnungen im Wege besonderer dießfallsiger Bekanntmachung ausgesetzt werden. 
*12. Die zur Arfertigung falscher Cassenbillets angewendeten oder doch bestimmten 
Werkzeuge und Vorrichtungen unterliegen ebenso, wie die betreffenden Falsificate selbst, der 
Confiscation und sind jedenfalls nach beendigter Untersuchung an Unser Finanzministerium 
einzusenden. 
13. Unser Finanzministerium hat eine zwölfmonatliche Frist anzuberaumen und 
öffentlich bekannt zu machen, während welcher sämmtliche, den eingangsgedachten Gesetzen ent- 
sprechend, in Umlauf gesetzte Cassenbillets bei den betreffenden Auswechslungscassen (§ 6) 
gegen neue einzutauschen oder gegen baare Zahlung zu realisiren sind. 
Während der ersten 9 Monate jener Frist können die älteren Cassenbillets nach wie vor 
bei allen Staatscassen in Zahlung verwendet, während der letzten 3 Monate hingegen lediglich 
bei den betreffenden Auswechslungscassen zum Umtausche präsentirt werden. Es haben aber 
die Staatscassen dergleichen ältere Cassenbillets schon von Beginn dieser Frist an nicht weiter 
auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an die Centralcassen mit einzusenden 
oder bei den Auswechslungscassen unmittelbar umzusetzen. 
Unserem Finanzministerium bleibt es auch vorbehalten, nach Ablauf obiger zwölfmonat- 
lichen Frist seiner Zeit eine völlige Präclusivfrist hierunter festzusetzen und öffentlich bekannt 
zu machen. 
Ist auch diese Präclusivfrist verstrichen, so sollen alsdann alle bis dahin nicht umgetauschte, 
aus der Creirung vom Jahre 1855 herrührende Cassenbillets gänzlich als werthlos betrachtet 
werden, und es kann weder eine nachträgliche Umtanschung derselben, noch die Berufung auf 
die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen weiter stattfinden. 
Die Vernichtung der in Gemäßheit obiger Bestimmungen eingewechselten Cassenbillets 
hat ebenfalls nach Ablauf des Präclusivtermins und zwar öffentlich zu erfolgen. 
& 14. Die zufolge der Bestimmung im § 2 bei der Staatsschuldencasse in defecten 
Cassenbillets sich ansammelnden Beträge können unerwartet der künftigen gänzlichen Einziehung 
dieser Auflage von Zeit zu Zeit durch die verordnete Commission zur öffentlichen Vernichtung, 
gebracht werden. 
87’
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.