Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

sind, auf Verlangen dieses Gerichts in dem anderen Staate von den daselbst sich aufhaltenden 
Schuldnern ohne Weiteres im Hülfsverfahren eingezogen werden sollen. 
Dresden, am 16. Februar 1867. 
2 Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. D. Schneider. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung ist in Ergänzung 
des Artikels 44 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom 14. October 
(30. November) 1839 die Vereinbarung getroffen worden: daß auch die durch Handlungen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstandenen Kosten, wenn solche von dem zuständigen Gerichte 
des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungs- 
fähig erklärt worden sind, auf Verlangen dieses Gerichts in dem anderen Staate von den da- 
selbst sich aufhaltenden Schuldnern ohne Weiteres im Hülfsverfahren (executivisch) eingezogen 
werden sollen. 
Berlin, den 1 3. Februar 1867. 
188 Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums 
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bismarck. 
& 31. Verordnung, 
Erleichterungen im inneren Postverkehre betreffend; 
vom 6. März 1867. 
  
  
Zur Crleicterunn des Postverkehrs hat das Finanzministerium auf Grund der Ermächtigung 
im § 63 des Postgesetzes vom 7. Juni 1859 (Seite 99 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1859) fernerweit folgende Bestimmungen getroffen: 
I. 
Drucksachen. 
§1. Der die „Kreuzbandsendungen“ betreffende § 58 der Postordnung vom 
7. Juni 1859 nebst der Tarifposition 12 (Seite 129 und 148 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859), sowie der auf dieselben Sendungen sich beziehende
	        
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