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Art. 122.
Strafen des Staatsverraths.
Der Staatsverrath wird bestraft:
1. mit Zuchthausstrafe bis zu dreißig Jahren, wenn er im Kriege oder zum Behufe eines
solchen durch Einverständniß mit einer feindlichen Macht oder deren Truppenführern
oder durch Unterstützung des Feindes begangen worden ist,
2. mit Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn er außer dem Falle
des Krieges durch Mittheilung von Regierungsdepeschen oder Staatsgeheimnissen, oder
durch Vernichtung, Unterdrückung, Verfälschung oder Mittheilung von Urkunden oder
anderen Beweismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staates, oder von Beamten
durch irgend eine andere vorsätzliche Verletzung ihrer Amtspflicht verübt worden ist,
3. in anderen Fällen mit Gefängniß- oder Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren.
Art. 123.
Besondere Bestimmung wegen fremder Kriegsdienste.
Staatsangehörige, welche sich während eines Krieges in feindlichen Kriegsdiensten befunden
haben, sollen wegen der in dieser Stellung vorgenommenen, unter die Bestimmung des Art.
121 fallenden Handlungen straflos gelassen werden, dafern sie nicht erst nach dem Ausbruche
des Krieges oder in der Voraussicht eines solchen freiwillig in die feindlichen Kriegsdienste ge-
treten sind.
Art. 124.
Bestimmungen in Bezug auf das Ausland.
Gegen Personen, welche sich der in Art. 116, 117, 118, 121, 122 erwähnten
Handlungen gegen einen auswärtigen verbündeten Regenten oder Staat schuldig gemacht
haben, ist auf eine Strafe zu erkennen, welche bis auf zwei Dritttheile der in jenen Artikeln
angedrohten Strafen ansteigen kann, wobei jedoch eintretenden Falles die Bestimmungen der
Art. 119, 123 auch ihnen zu Statten kommen.
Art. 125.
Oeffentliche Aufforderung zum Ungehorsam.
Wer durch öffentliche Mittheilung in Wort oder Schrift Andere zum Ungehorsam gegen
die Gesetze oder gegen obrigkeitliche Anordnungen, oder zur Verweigerung rechtlich bestehender
Abgaben oder Leistungen, oder wer in gleicher Weise Staatsdiener oder andere in besonderen
öffentlichen Pflichten stehende Personen zur Verletzung dieser Pflichten oder zum Ungehorsam
gegen ihre Vorgesetzten auffordert, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Eine Mittheilung ist für eine öffentliche zu achten, wenn sie nicht an einzelne, durch ge-
schäftliche, häusliche oder freundschaftliche Verhältnisse verbundene Personen gerichtet ist, und