Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 122. 
Strafen des Staatsverraths. 
Der Staatsverrath wird bestraft: 
1. mit Zuchthausstrafe bis zu dreißig Jahren, wenn er im Kriege oder zum Behufe eines 
solchen durch Einverständniß mit einer feindlichen Macht oder deren Truppenführern 
oder durch Unterstützung des Feindes begangen worden ist, 
2. mit Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn er außer dem Falle 
des Krieges durch Mittheilung von Regierungsdepeschen oder Staatsgeheimnissen, oder 
durch Vernichtung, Unterdrückung, Verfälschung oder Mittheilung von Urkunden oder 
anderen Beweismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staates, oder von Beamten 
durch irgend eine andere vorsätzliche Verletzung ihrer Amtspflicht verübt worden ist, 
3. in anderen Fällen mit Gefängniß- oder Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren. 
Art. 123. 
Besondere Bestimmung wegen fremder Kriegsdienste. 
Staatsangehörige, welche sich während eines Krieges in feindlichen Kriegsdiensten befunden 
haben, sollen wegen der in dieser Stellung vorgenommenen, unter die Bestimmung des Art. 
121 fallenden Handlungen straflos gelassen werden, dafern sie nicht erst nach dem Ausbruche 
des Krieges oder in der Voraussicht eines solchen freiwillig in die feindlichen Kriegsdienste ge- 
treten sind. 
Art. 124. 
Bestimmungen in Bezug auf das Ausland. 
Gegen Personen, welche sich der in Art. 116, 117, 118, 121, 122 erwähnten 
Handlungen gegen einen auswärtigen verbündeten Regenten oder Staat schuldig gemacht 
haben, ist auf eine Strafe zu erkennen, welche bis auf zwei Dritttheile der in jenen Artikeln 
angedrohten Strafen ansteigen kann, wobei jedoch eintretenden Falles die Bestimmungen der 
Art. 119, 123 auch ihnen zu Statten kommen. 
Art. 125. 
Oeffentliche Aufforderung zum Ungehorsam. 
Wer durch öffentliche Mittheilung in Wort oder Schrift Andere zum Ungehorsam gegen 
die Gesetze oder gegen obrigkeitliche Anordnungen, oder zur Verweigerung rechtlich bestehender 
Abgaben oder Leistungen, oder wer in gleicher Weise Staatsdiener oder andere in besonderen 
öffentlichen Pflichten stehende Personen zur Verletzung dieser Pflichten oder zum Ungehorsam 
gegen ihre Vorgesetzten auffordert, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Eine Mittheilung ist für eine öffentliche zu achten, wenn sie nicht an einzelne, durch ge- 
schäftliche, häusliche oder freundschaftliche Verhältnisse verbundene Personen gerichtet ist, und
	        
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