Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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sich nicht mit Hinsicht auf diese Verhältnisse, sowie auf Ort, Zeit und Art und Weise der 
Mittheilung, als eine vertrauliche und private darstellt. 
Unter Schrift sind sowohl hier, als überall, wo das Gesetzbuch diesen Ausdruck gebraucht, 
Handschriften, Druckschriften und bildliche Darstellungen jeder Art zu verstehen. 
Art. 126. 
Ausgezeichnete Fälle. 
Die im vorigen Artikel angedrohte Strafe kann bis auf Arbeitshaus von zwei Jahren 
gesteigert werden: 
a) wenn die Aufforderung vor einer zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge, 
oder vor einer Versammlung geschehen, 
b) wenn die Aufforderung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf Zerstörung von Sachen, 
oder auf Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen ist. 
Art. 127. 
Verbreitung staatsgefährlicher Lehren. 
Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre hat zu gewarten, wer durch öffentliche Mittheilung 
(Art. 125) die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums, oder die bestehende 
Staatsverfassung herabwürdigt, oder Handlungen, welche das Gesetz verbietet, als ehrenvoll 
oder verdienstlich, oder Personen wegen dergleichen Handlungen als lobenswerth darstellt. 
Art. 128. 
Staatsgefährliche Schmähungen. 
Oeffentliche Mittheilungen (Art. 125), durch welche die Regierung, öffentliche Behörden, 
oder staatsrechtlich bestehende Körperschaften, oder einzelne Berufshandlungen dieser öffentlichen 
Organe einer tadelnden Kritik unterworfen werden, sind strafbar, wenn sie mit Erdichtung 
oder geflissentlicher Entstellung von Thatsachen verbunden sind. 
Die Strafe besteht in Gefängniß bis zu einem Jahre, und wenn das Vergehen durch 
Reden vor einer zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge oder vor einer Ver- 
sammlung verübt worden ist, bis zu zwei Jahren. 
Art. 129. 
Staatsgefährliche Verbindungen. 
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der Staatsgesetze, 
oder die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Staatsregierung zu hemmen oder unwirk- 
sam zu machen, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu drei Jahren oder Arbeitshaus 
bis zu vier Jahren bestraft. 
1868. 126
	        
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