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sich nicht mit Hinsicht auf diese Verhältnisse, sowie auf Ort, Zeit und Art und Weise der
Mittheilung, als eine vertrauliche und private darstellt.
Unter Schrift sind sowohl hier, als überall, wo das Gesetzbuch diesen Ausdruck gebraucht,
Handschriften, Druckschriften und bildliche Darstellungen jeder Art zu verstehen.
Art. 126.
Ausgezeichnete Fälle.
Die im vorigen Artikel angedrohte Strafe kann bis auf Arbeitshaus von zwei Jahren
gesteigert werden:
a) wenn die Aufforderung vor einer zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge,
oder vor einer Versammlung geschehen,
b) wenn die Aufforderung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf Zerstörung von Sachen,
oder auf Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen ist.
Art. 127.
Verbreitung staatsgefährlicher Lehren.
Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre hat zu gewarten, wer durch öffentliche Mittheilung
(Art. 125) die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums, oder die bestehende
Staatsverfassung herabwürdigt, oder Handlungen, welche das Gesetz verbietet, als ehrenvoll
oder verdienstlich, oder Personen wegen dergleichen Handlungen als lobenswerth darstellt.
Art. 128.
Staatsgefährliche Schmähungen.
Oeffentliche Mittheilungen (Art. 125), durch welche die Regierung, öffentliche Behörden,
oder staatsrechtlich bestehende Körperschaften, oder einzelne Berufshandlungen dieser öffentlichen
Organe einer tadelnden Kritik unterworfen werden, sind strafbar, wenn sie mit Erdichtung
oder geflissentlicher Entstellung von Thatsachen verbunden sind.
Die Strafe besteht in Gefängniß bis zu einem Jahre, und wenn das Vergehen durch
Reden vor einer zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge oder vor einer Ver-
sammlung verübt worden ist, bis zu zwei Jahren.
Art. 129.
Staatsgefährliche Verbindungen.
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der Staatsgesetze,
oder die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Staatsregierung zu hemmen oder unwirk-
sam zu machen, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu drei Jahren oder Arbeitshaus
bis zu vier Jahren bestraft.
1868. 126