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Art. 130.
Verbreitung staatsgefährlicher Nachrichten.
Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten hat zu gewarten, wer wissentlich falsche Nachrichten,
welche im Publicum Besorgniß vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Wohlfahrt,
des Friedens, oder der bürgerlichen Freiheit, oder Unzufriedenheit mit Maßregeln der Regier=
ung zu erregen geeignet sind, mündlich oder durch Schriften (Art. 125) ausstreut oder ver-
breitet.
" Art. 131.
Hinterziehung der Militärpflicht.
Hat ein Militärpflichtiger durch Selbstverstümmelung oder durch künstlich hervorgebrachte
Gebrechen sich zum Militärdienste untüchtig gemacht, so ist er mit Arbeitshaus bis zu einem
Jahre zu bestrafen. War derselbe jedoch schon vorher untüchtig, so ist nur auf Gefängniß-
strafe von einem bis zu drei Monaten zu erkennen.
Die vorstehenden Bestimmungen leiden auch auf solche Militärpflichtige Anwendung,
welche in der Absicht, sich dadurch der Militärpflicht zu entziehen, ein Verbrechen, welches sie
des Militärdienstes unwürdig macht, begehen. Wird jedoch dieses Verbrechen selbst mit einer
höheren Strafe geahndet, so ist bei Abmessung der letzteren die auf Hinterziehung der Militär-
pflicht gerichtete Absicht als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen.
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung behufs der Hinterziehung der Militärpflicht
verstümmelt oder gebrechlich macht, ist mit gleicher Strafe zu belegen.
Bweites Capitel.
Von Beleidigung der Person des Staatsoberhauptes und einigen verwandten
Verbrechen.
Art. 132.
Mgjestätsverbrechen.
Wer die geheiligte Person des Staatsoberhauptes thätlich beleidigt, ist mit lebenslänglicher
Zuchthausstrafe zu belegen.
Art. 133.
Fortsetzung.
Wer das Staatsoberhaupt mit Thätlichkeiten oder körperlichen Verletzungen bedroht, ist
mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe von einem bis zu zwölf Jahren zu belegen.
Art. 134.
Fortsetzung.
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über die Person des Staatsoberhauptes,
oder über dessen Regierungshandlungen, ingleichen Handlungen, welche für das Staatsober--