Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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haupt eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten, sind mit Gefängniß von einem Monate 
bis zu drei Jahren oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu ahnden. 
Art. 135. 
Thätlichkeiten gegen die Familie des Staatsoberhauptes. 
Körperliche Verletzungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhauptes, wodurch das 
Leben oder die Geisteskräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, oder ihr ein bleibender 
Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird, sind mit Zuchthausstrafe von vier bis zu dreißig 
Jahren zu ahnden. 
Andere Thätlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Zuchthausstrafe von zwei bis zu 
zwölf Jahren nach sich. 
Art. 136. 
Bedrohung derselben. 
Bedrohungen der im Art. 135 benannten Personen mit körperlichen Verletzungen oder 
Thätlichkeiten sind mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
Art. 137. 
Andere Beleidigungen derselben. 
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über solche Personen, ingleichen Hand— 
lungen, welche für dieselben eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten, sind mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Art. 138. 
Vorschrift wegen des Verfahrens. 
Wegen der im Art. 132 bis mit Art. 137 gedachten Verbrechen kann die strafrechtliche 
Verfolgung nicht ohne vorgängigen Vortrag an das Staatsoberhanpt angeordnet werden. 
Vergl. Art. 6 unter 3 und Art. 7. 
Art. 139. 
Thätlichkeiten gegen fremde Regenten, deren Familie und deren Bevollmächtigte. 
Körperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder derselben, oder ihrer 
mit öffentlichem Character bekleideten und bei der Sächsischen Regierung beglaubigten Bevoll- 
mächtigten, ingleichen thätliche Beleidigungen derselben Personen, sind mit Arbeitshaus bis zu 
zehn Jahren zu bestrafen. 
Art. 140. 
Bedrohung derselben Personen. 
Bedrohungen der im Art. 139 angegebenen Personen mit körperlichen Verletzungen oder 
Thätlichkeiten sind mit Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu zwei Jahren oder Arbeits- 
hausstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden. 
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