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Art. 141.
Beleidigung derselben.
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über dieselben Personen, ingleichen Hand-
lungen, welche für dieselben eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten, sind mit Gefängniß
bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Die Bestrafung der im vorigen Absatze erwähnten Verbrechen tritt jedoch nur ein, wenn
ein Antrag von der auswärtigen Regierung oder dem beleidigten Bevollmächtigten eines aus—
wärtigen Regenten gestellt worden und außerdem, dafern die Beleidigung oder Verleumdung
das Oberhaupt eines nichtdeutschen Staates oder dessen Familie oder dessen Bevollmächtigten
betrifft, nach publicirten Verträgen oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Drittes Capitel.
Von Auflehnung gegen die öffentliche Autorität und von Friedensstörungen.
Art. 142.
Widersetzlichkeit.
Wer sich der Vollziehung von Gesetzen oder Verordnungen oder von obrigkeitlichen oder
richterlichen Verfügungen, mit Anwendung von Gewalt oder Bedrohung mit solcher, gegen
Civil= oder Militärpersonen, welche die Vollziehung vermöge ihres Amtes oder besonderer
Befehle zu bewirken haben, oder gegen Diejenigen, welche auf deren Aufforderung ihnen Beistand
leisten, widersetzt, ist mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
Art. 143.
Widersetzung gegen erlaubte Selbsthülfe.
Die im vorigen Artikel getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn Jemand
sich Privatpersonen, welche in der Ausübung erlaubter Selbsthülfe begriffen sind, auf die
angegebene Weise widersetzt.
Art. 144.
Widersetzung gegen Behörden.
Wer gegen eine öffentliche Behörde bei der Ausübung ihrer Amtsthätigkeit, mit Anwendung
von Gewalt oder Bedrohung mit solcher, sich widersetzt, hat Gefängnißstrafe von zwei Monaten
bis zu zwei Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren verwirkt. Sind dabei thätliche
Beleidigungen oder Mißhandlungen gegen die Behörde verübt worden, so ist auf Arbeitshaus-
oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.