Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 946 — 
Art. 141. 
Beleidigung derselben. 
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über dieselben Personen, ingleichen Hand- 
lungen, welche für dieselben eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten, sind mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Die Bestrafung der im vorigen Absatze erwähnten Verbrechen tritt jedoch nur ein, wenn 
ein Antrag von der auswärtigen Regierung oder dem beleidigten Bevollmächtigten eines aus— 
wärtigen Regenten gestellt worden und außerdem, dafern die Beleidigung oder Verleumdung 
das Oberhaupt eines nichtdeutschen Staates oder dessen Familie oder dessen Bevollmächtigten 
betrifft, nach publicirten Verträgen oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Drittes Capitel. 
Von Auflehnung gegen die öffentliche Autorität und von Friedensstörungen. 
Art. 142. 
Widersetzlichkeit. 
Wer sich der Vollziehung von Gesetzen oder Verordnungen oder von obrigkeitlichen oder 
richterlichen Verfügungen, mit Anwendung von Gewalt oder Bedrohung mit solcher, gegen 
Civil= oder Militärpersonen, welche die Vollziehung vermöge ihres Amtes oder besonderer 
Befehle zu bewirken haben, oder gegen Diejenigen, welche auf deren Aufforderung ihnen Beistand 
leisten, widersetzt, ist mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren 
zu bestrafen. 
Art. 143. 
Widersetzung gegen erlaubte Selbsthülfe. 
Die im vorigen Artikel getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn Jemand 
sich Privatpersonen, welche in der Ausübung erlaubter Selbsthülfe begriffen sind, auf die 
angegebene Weise widersetzt. 
Art. 144. 
Widersetzung gegen Behörden. 
Wer gegen eine öffentliche Behörde bei der Ausübung ihrer Amtsthätigkeit, mit Anwendung 
von Gewalt oder Bedrohung mit solcher, sich widersetzt, hat Gefängnißstrafe von zwei Monaten 
bis zu zwei Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren verwirkt. Sind dabei thätliche 
Beleidigungen oder Mißhandlungen gegen die Behörde verübt worden, so ist auf Arbeitshaus- 
oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.