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Ist es zur wirklichen Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen gekommen, so
können die in diesem Artikel angedrohten Strafen bis um die Hälfte erhöht werden.
Ist aber die Gewalt von einer so großen Menge und unter solchen Umständen verübt
worden, daß dadurch die Wirksamkeit der Behörde gelähmt und ein Einschreiten derselben
verhindert wurde, so tritt für die Anstifter und Anführer Zuchthausstrafe bis zu zwölf Jahren,
für die bewaffneten Theilnehmer Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren, für die nicht bewaffneten
Theilnehmer Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren ein.
Art. 149.
Aufruhr.
Hat ein öffentlicher Zusammenlauf oder eine öffentliche Zusammenrottung gleich anfangs
oder im weiteren Verlaufe sich gegen eine obrigkeitliche oder richterliche Behörde gerichtet, um
eine Verfügung, oder die Unterlassung oder Zurücknahme einer solchen zu erzwingen, oder eine
getroffene Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Amtshandlung Rache gegen die
Behörde zu nehmen, oder dieselbe an der Ausübung ihrer Befugnisse zu bindern, so liegt das
Verbrechen des Aufruhrs vor.
Anstifter und Anführer bei einem Aufruhre sind mit Zuchthaus von drei bis acht Jahren,
bewaffnete Theilnehmer mit Zuchthaus von zwei bis sechs Jahren, unbewaffnete Theilnehmer
mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Ist es bei dem Einschreiten der Behörde zu thätlichem Widerstande gegen dieselbe oder
deren Diener gekommen, so können diese Strafen bis um die Hälfte, ist aber der thätliche
Widerstand gegen die zum Schutze der Ordnung aufgetretene bewaffnete Macht gerichtet worden,
bis auf das Doppelte erhöht werden.
Dem letzteren Falle ist es gleich zu achten, wenn der Aufruhr von einer so großen Menge
und unter solchen Umständen begangen worden ist, daß dadurch die Wirksamkeit der Behörde
gelähmt und ein Einschreiten derselben verhindert worden ist.
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Art. 150.
Strafausschließungs- und Milderungsgrund.
Haben Theilnehmer an einem Auflaufe, Landfriedensbruche oder Aufruhre auf die Auf—
forderung der mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung beauftragten
Personen, oder schon vor derselben, sich gänzlich zurückgezogen, so sollen sie mit Strafe ver—
Ichont werden.
Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung
1. auf solche Personen, welche bereits durch Geschrei, Drohungen, oder auf andere ähn-
liche Weise an dem Ungebührnisse persönlich Theil genommen haben; es ist jedoch
für diese Personen unter den im Eingange dieses Artikels gedachten Voraussetzungen