Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 961 — 
streichern, Gauklern, oder anderen dergleichen Personen an Kindern unter vierzehn 
Jahren verübt worden ist; 
3. in anderen Fällen mit Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe von zwei bis zu vier Jahren. 
Mit den unter 1 angedrohten Strafen des Menschenraubes wird auch der Negerhandel 
bestraft. 
Art. 195. 
Menschenhandel. 
Eltern und die deren Stelle vertretenden Personen, welche ihre Kinder oder Pfleg- 
befohlenen anderen Personen zu den im vorigen Artikel unter 1 gedachten Zwecken überlassen, 
sind, gleich diesen letzteren Personen, mit den daselbst angedrohten Strafen zu belegen. 
Wenn Kinder unter vierzehn Jahren von Seiten der Eltern, oder solcher Personen, welche 
die Stelle derselben zu vertreten haben, aus gewinnsüchtiger Absicht, den im vorstehenden 
Artikel unter 2 genannten, oder anderen Personen zu den ebendaselbst angegebenen Zwecken 
überlassen werden, so sind die Ueberlasser mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren, 
die Annehmer mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen. Die ohne gewinnsüchtige 
Absicht erfolgte Ueberlassung von dergleichen Kindern an die unter 2 erwähnten Personen 
wird an den Ueberlassern mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre und an den 
Annehmern mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, insofern nicht, so viel den letzteren 
Fall anlangt, die Behörde die Genehmigung zu der Ueberlassung an solche Personen, welche 
nicht als Bettler oder Landstreicher zu betrachten sind, ertheilt hat. 
Art. 196. 
Gewalt in Hinsicht auf Religionsänderung. 
Wer Kinder unter vierzehn Jahren in der Absicht, sie einer anderen Religion oder Con- 
fession, als in der sie sich befinden, zuzuführen, oder die beabsichtigte Aenderung derselben zu 
verhindern, der Gewalt ihrer Eltern, oder der die Stelle derselben vertretenden Personen, 
wider den Willen der Eltern, der Wahleltern, oder des Vormundes, entzieht, ist mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Art. 197. 
Widerrechtliche Freiheitsberaubung. 
Wer widerrechtlich einen Menschen durch Einsperrung oder auf andere Weise der persön- 
lichen Freiheit beraubt, oder dessen Verhaftung oder Enthaltung in einem öffentlichen Gefäng- 
nisse durch wissentlich unwahre Angaben oder sonst auf rechtswidrige Weise veranlaßt, ist nach 
Verhältniß der Dauer und der Art der Freiheitsberaubung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
1287 "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.