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Hat aber Jemand unter dem erdichteten Vorwande einer Geisteskrankheit die Enthaltung
eines Anderen in einer Irrenanstalt veranlaßt, so ist auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu
zwölf Jahren zu erkennen.
Art. 198.
Insonderheit durch Beamte.
Auf Beamte, welche ihr Amt zu einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung gemißbraucht
haben, leidet die im vorigen Artikel getroffene Bestimmung dann Anwendung, wenn sie dabei
aus eigennütziger Absicht oder aus Bosheit gehandelt haben, es ist jedoch in diesem Falle auf
keine geringere Strafe, als zwei Monate Gefängniß, zu erkennen.
Art. 199.
Einsperrungen zur Züchtigung.
Eltern und deren Stellvertreter, welche das Züchtigungsrecht zu einer der Gesundheit
ihrer Untergebenen nachtheiligen oder gefährlichen Einsperrung mißbrauchen, sind wegen Körper-
verletzung nach Art. 176 zu bestrafen. Die in Art. 174, 175 enthaltenen Vorschriften
wegen des Verfahrens leiden hier gleichfalls Anwendung.
Art. 200.
Besonderer Fall.
Ist bei einer widerrechtlichen Freiheitsberanbung (Art. 197 bis mit 199) die Absicht
dahin gegangen, einen Menschen für immer seiner persönlichen Freiheit zu berauben, so tritt
Zuchthausstrafe von vier bis zwanzig Jahren ein.
Art. 201.
Nöthigung.
Wer anßer den in diesem Gesetzbuche besonders erwähnten Fällen, um Jemanden zu einer
Handlung, Duldung, oder Unterlassung zu bestimmen, Gewalt oder Drohungen anwendet,
wird, wenn entweder die Gewalt oder Bedrohung eine rechtswidrige ist, oder der Andere
durch die Gewalt oder Bedrohung zu etwas Unrechtem oder Unsittlichem bestimmt werden soll,
wegen Nöthigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren
bestraft.
Art. 202.
Insonderheit durch Beamte.
Auf Beamte, welche ihr Amt zu einer Nöthigung gemißbraucht haben, leidet die im
vorigen Artikel getroffene Bestimmung unter den im Art. 198 angegebenen Voraussetzungen,
und auch ohne diese Voraussetzungen dann Anwendung, wenn die Absicht dahin ging, Jemanden
zu etwas Unrechtem oder Unsittlichem zu bestimmen. Auch ist in den nach diesem Artikel
strafbaren Fällen auf keine geringere Strafe, als zwei Monate Gefängniß, zu erkennen.