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Art. 203.
Erschwerungsgründe.
Sind Drohungen oder Gewalt angewendet worden, um einen Staatsbürger an der Aus—
übung seiner staats- oder gemeindebürgerlichen Rechte oder Pflichten, oder ein Mitglied der
Ständeversammlung oder einer Gemeindevertretung an der Ausübung seiner verfassungs-
mäßigen Functionen, oder einen Beamten, Geschwornen oder Gerichtsschöffen an der Ver-
waltung seines Amtes zu hindern oder zu einer Amtshandlung widerrechtlich zu bestimmen,
so ist dieß bei Abmessung der nach Art. 201 verwirkten Strafe als Erschwerungsgrund zu
berücksichtigen.
Art. 204.
Fortsetzung.
Ist zu dem im Eingange des Art. 201 erwähnten Zwecke mit Brandstiftung oder Mord
gedroht worden, so tritt Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren ein.
Sind ganze Ortschaften, um Einwohner derselben zu einer Handlung, Duldung, oder
Unterlassung zu bestimmen, durch aufgesteckte Brandzeichen, ausgeworfene oder ausgesendete
Drohbriefe, mit Mord, Raub, oder Brandstiftung bedroht worden, so findet Zuchthausstrafe
von vier bis zu sechszehn Jahren Statt.
Art. 205.
Nöthigung zur Ehe.
Eltern, Pflegeeltern, Wahleltern und Vormünder, welche ihre Kinder, Pflege= oder
Wahlkinder, oder Mündel, durch Gewalt oder Drohungen zu einer aus diesem Grunde von
dem Ehegerichte für ungültig erklärten Ehe genöthigt haben, trifft Gefängnißstrafe bis zu
sechs Monaten.
Art. 206.
Bedrohung.
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen, aus Haß, Feindschaft, Neid, oder sonst aus
Bosheit oder Muthwillen, wobei keine Handlung, Duldung, oder Unterlassung des Anderen
zu erreichen beabsichtigt wird, ist, wenn sie irgend eine Besorgniß zu erregen geeignet ist, unter
Berücksichtigung der angedrohten Uebel und der Verhältnisse des Bedrohers und des Bedrohten,
mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Uebersteigt die Gefängniß-
strafe nicht die Dauer von sechs Wochen, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu ein-
hundert und fünfzig Thalern erkannt werden.
Art. 207.
Vorschrift wegen des Verfahrens.
Wegen Nöthigung und Bedrohung ist ein Strafverfahren nur auf Antrag einzuleiten.
Ausgenommen sind die in Art. 203 und 204 erwähnten Fälle, und zwar die im Art. 204
erwähnten auch dann, wenn die Absicht einer Nöthigung nicht zum Grunde gelegen hat.