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Siebentes Capitel.
Von gemeingefährlichen Handlungen.
Art. 208.
Brandstiftung.
Wer fremde Gebäude, wohin auch Schiffe, Schiff= und Windmühlen, Wachhütten,
Brücken und andere dergleichen Bauwerke zu rechnen, ingleichen wer fremde Holzvorräthe,
Waldungen, Anpflanzungen, Fruchtfelder, Getraidefeimen, Stein= oder Braunkohlenlager,
oder andere dergleichen Gegenstände in Brand steckt, begeht das Verbrechen der Brandstiftung.
Art. 209.
Strafen der Brandstiftung.
Das Verbrechen der Brandstiftung wird geahndet:
1. mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe,
a) wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch um das Leben gekommen ist oder
eine schwere Körperverletzung (Art. 167, 1, 2, Art. 168) erlitten hat und
dieser Erfolg unter den obwaltenden besonderen Umständen von dem Thäter
vorausgesehen werden konnte;
b) wenn von dem Verbrecher allein, oder von Mehreren auf vorgängige Verabredung,
an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines Dorfes zugleich Feuer angelegt
worden, und wenigstens an einem Orte der zur Vollendung gehörige Erfolg
(Art. 211) eingetreten ist;
) wenn der Brand in der Absicht angestiftet worden ist, um unter dessen Begünstig-
ung Raub oder Mord auszuführen;
d) wenn drei oder mehrere Personen sich zusammengerottet haben, um das Verbrechen
mit offener Gewalt auszuführen;
e) wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die Löschmittel entfernt oder
unbrauchbar gemacht hat;
1) wenn das Feuer an Gebänden angelegt worden ist, in welchen sich eben eine große
Anzahl von Menschen versammelt befindet;
2. ohne die unter 1 erwähnten Erschwerungsgründe mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu
dreißig Jahren.
In Fällen der unter 2 gedachten Art kann jedoch der Richter, wenn weder eine besondere
Gefahr vorhanden gewesen, noch ein erheblicher Schade entstanden ist, bis auf Arbeitshaus-
strafe von einem Jahre herabgehen.