Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 964 — 
Siebentes Capitel. 
Von gemeingefährlichen Handlungen. 
Art. 208. 
Brandstiftung. 
Wer fremde Gebäude, wohin auch Schiffe, Schiff= und Windmühlen, Wachhütten, 
Brücken und andere dergleichen Bauwerke zu rechnen, ingleichen wer fremde Holzvorräthe, 
Waldungen, Anpflanzungen, Fruchtfelder, Getraidefeimen, Stein= oder Braunkohlenlager, 
oder andere dergleichen Gegenstände in Brand steckt, begeht das Verbrechen der Brandstiftung. 
Art. 209. 
Strafen der Brandstiftung. 
Das Verbrechen der Brandstiftung wird geahndet: 
1. mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe, 
a) wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch um das Leben gekommen ist oder 
eine schwere Körperverletzung (Art. 167, 1, 2, Art. 168) erlitten hat und 
dieser Erfolg unter den obwaltenden besonderen Umständen von dem Thäter 
vorausgesehen werden konnte; 
b) wenn von dem Verbrecher allein, oder von Mehreren auf vorgängige Verabredung, 
an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines Dorfes zugleich Feuer angelegt 
worden, und wenigstens an einem Orte der zur Vollendung gehörige Erfolg 
(Art. 211) eingetreten ist; 
) wenn der Brand in der Absicht angestiftet worden ist, um unter dessen Begünstig- 
ung Raub oder Mord auszuführen; 
d) wenn drei oder mehrere Personen sich zusammengerottet haben, um das Verbrechen 
mit offener Gewalt auszuführen; 
e) wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die Löschmittel entfernt oder 
unbrauchbar gemacht hat; 
1) wenn das Feuer an Gebänden angelegt worden ist, in welchen sich eben eine große 
Anzahl von Menschen versammelt befindet; 
2. ohne die unter 1 erwähnten Erschwerungsgründe mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu 
dreißig Jahren. 
In Fällen der unter 2 gedachten Art kann jedoch der Richter, wenn weder eine besondere 
Gefahr vorhanden gewesen, noch ein erheblicher Schade entstanden ist, bis auf Arbeitshaus- 
strafe von einem Jahre herabgehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.