Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 967 — 
Art. 220. 
Aus Unbedachtsamkeit begangene gemeingefährliche Handlungen. 
Wenn die in diesem Capitel angegebenen Verbrechen aus Unbedachtsamkeit verübt worden 
sind, so ist der Thäter mit Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu 
vier Jahren, oder, insofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, 
mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern zu belegen. 
Es findet jedoch diese Strafbestimmung insoweit nicht Anwendung, als der Erfolg der 
unbedachtsamen Handlung in der Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen besteht, 
welche dem Thäter eigenthümlich gehören. 
Uebrigens ist auf die Fälle der Inbrandsteckung aus Unbedachtsamkeit der Art. 211 nicht 
anzuwenden. 
Achtes Capitel. 
Von Verletzung der Ehrerbietung gegen die Religion und einigen verwandten 
Verbrechen. 
Art. 221. 
Meineid. 
Wer vor einer öffentlichen Behörde in eigenen oder fremden Angelegenheiten eine Aus- 
sage, von der er weiß oder überzeugt ist, daß sie unwahr sei, eidlich erstattet, wird wegen 
Meineides mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren, und wenn die wahrheits- 
widrige Aussage in einem Zeugnisse zu Ungunsten eines Anderen besteht, mit Arbeitshaus 
von acht Monaten bis zu vier Jahren oder Zuchthaus bis zu vier Jahren bestraft. Zu 
den Aussagen im Sinne dieses Artikels sind auch die Aussprüche der Sachverständigen zu 
rechnen. 
Als eine eidliche Aussage ist diejenige zu betrachten, welche mittels Eides bekräftigt, oder 
unter Beziehung oder Verweisung auf einen bereits geleisteten Eid, wenn dieß auch nur ein 
allgemeiner Dienst= oder Verpflichtungseid ist, erstattet wird. 
Art. 222. 
Erschwerungsgrund. 
Ist ein Meineid in der Absicht geleistet worden, sich oder Anderen einen rechtswidrigen 
Vermögensvortheil zu verschaffen, so ist nicht unter einem Jahre Arbeitshaus zu erkennen, und 
kann die Strafe mit Hinsicht auf die Größe des beabsichtigten oder erlangten Vortheils bis 
auf sechs Jahre Zuchthaus gesteigert werden. 
1868. 129
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.