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Art. 223.
Fernere Erschwerungsgründe.
Ist in einer Untersuchung über ein Verbrechen meineidig geschworen worden, um einen
Unschuldigen in Strafe, oder einen Schuldigen in eine schwerere Strafe, als er verwirkt hat,
zu bringen, so tritt Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe von einem bis zu acht Jahren ein.
Ist die Absicht erreicht, und in Folge des Meineides eine gänzlich oder theilweise unver—
diente Strafe an Jemandem vollstreckt worden, so kann die nach dem ersten Absatze dieses
Artikels verwirkte Strafe bis auf den Betrag der unverdient vollstreckten Strafe erhöht
werden.
Ist in Folge des Meineides die Todesstrafe vollstreckt oder dieser Erfolg bei der Leistung
des Meineides beabsichtigt worden, so ist wegen der dadurch zugleich begangenen oder versuchten
Tödtung dem Art. 77 nachzugehen.
Art. 224.
Versuch und Vollendung.
Das Verbrechen des Meineides ist für versucht zu achten, sobald der Schwörende das
Aussprechen der Eidesworte begonnen hat, für vollendet, wenn er die Betheuerungsformel aus—
gesprochen hai.
Ist jedoch die Eidesleistung der wahrheitswidrigen Aussage vorausgegangen, so ist der
Meineid mit dem Schlusse der Abhörung, wobei die wahrheitswidrige Aussage geschehen, für
vollendet zu achten. Wegen versuchten Meineides findet in diesem Falle ein Strafverfahren
nicht Statt.
Art. 225.
Milderungsgrund.
Wenn Jemand in einer Untersuchung als Zeuge einen Meineid geschworen hat, und sich
nachher ergiebt, daß er wegen Schuld oder Mitschuld an dem untersuchten Verbrechen nicht als
Zeuge zu vereiden gewesen wäre, so ist die nach den vorstehenden Bestimmungen verwirkte
Strafe auf die Hälfte herabzusetzen.
Art. 226.
Folgen des Meineides.
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, oder Versuchs desselben, oder der Anstiftung
zum Meineide, mit Ausnahme der im vorigen, sowie in Art. 230 und 231 erwähnten Fälle,
tritt als gesetzliche Folge für den Verurtheilten Unfähigkeit zum eidlichen Zeugnisse ein, was
in dem Straferkenntnisse auszudrücken ist.