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Art. 231.
Widerruf.
Ist die wahrheitswidrige eidliche oder nicht eidliche Aussage von Dem, der sie erstattet
hat, aus eigenem Antriebe, und bevor noch ein Rechtsnachtheil für einen Anderen daraus
entstanden, widerrufen worden, so ist der Fall einem nach Art. 42 Nr. 1 zu beurtheilenden
Versuche gleich zu achten.
Wurde die wahrheitswidrige Aussage jedoch bei einer Hauptverhandlung oder in einem
Verhandlungstermine vor einem Strafgerichte erstattet, und noch vor dem Schlusse der Ver-
handlung widerrufen, so soll eine Strafe nicht eintreten.
Art. 232.
Schmähungen in Beziehung auf Religion und Cultus.
Wer zum öffentlichen Aergernisse, in Wort oder Schrift (vergl. Art. 125), über Gott
oder göttliche Dinge, oder über andere Gegenstände der religiösen Verehrung, oder über
Religions-Lehren oder Gebräuche, herabwürdigende, verhöhnende oder verächtliche Aeußerungen
sich erlaubt, ingleichen wer in Kirchen oder an anderen zur Gottesverehrung bestimmten Orten,
oder an Gegenständen, welche dem Gottesdienste gewidmet sind oder eine kirchlich = spmbolische
Bedeutung haben, beschimpfenden Unfug verübt, ist mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
Art. 233.
Störung gottesdienstlicher Handlungen.
Muthwillige oder boshafte Handlungen, wodurch die Ruhe und Ordnung in einer
gottesdienstlichen Versammlung gestört, eine religiöse Handlung oder Feierlichkeit unterbrochen,
oder Geistliche, welche behufs einer Amtshandlung gegenwärtig sind, beleidigt werden, in-
gleichen die Verhinderung gottesdienstlicher Versammlungen oder religiöbser Handlungen und
Feierlichkeiten durch Gewalt oder Bedrohung mit solcher, sind mit Gefängniß= oder Arbeits-
hausstrafe bis zu vier Jahren zu ahnden. Ist ein Geistlicher während einer Amtshandlung
thätlich beleidigt oder gemißhandelt worden, so ist auf Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis
zu vier Jahren zu erkennen.
Art. 234.
Ergänzende Bestimmung.
Die in Art. 232 und 233 getroffenen Strafbestimmungen setzen zu ihrer Anwendung
eine vom Staate anerkannte Religionsgesellschaft voraus.