Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 239. 
Beleidigung. 
Wer außer dem Falle der Verleumdung einem Anderen Handlungen der in Art. 235 
und 236 bezeichneten Art wider besseres Wissen beimißt, oder sich sonst gegen ihn Hand— 
lungen oder Aeußerungen erlaubt, die an sich oder nach der gemeinen Meinung Verachtung 
ausdrücken oder eine Ehrenkränkung enthalten, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten, und 
bei thätlichen Beleidigungen mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu bestrafen. In Fällen, 
wo die zu erkennende Gefängnißstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, kann 
statt derselben auf Geldbuße bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. 
Art. 240. 
Straflose Vorhaltungen. 
Die Vorhaltung einer ehrenrührigen Handlung oder Thatsache ist straflos, wenn Der- 
jenige, der sie thut, entweder durch seine Stellung zu dem Beschuldigten dazu berechtigt ist, 
oder an der Erwähnung des Vorgehaltenen oder der Ermittelung der Wahrheit desselben ein 
Interesse hat, oder sonst nach den vorliegenden Verhältnissen eine beleidigende Absicht nicht 
angenommen werden kann, und die Vorhaltung nicht in einer an und für sich beschimpfenden 
Form geschieht. 
Dasselbe gilt, wenn sich Jemand bei der Abwehr unerlaubter oder unsittlicher Hand- 
lungen oder Zumuthungen von sich oder Anderen zu verdienter, wenn gleich ehrenrühriger 
Beurtheilung dieser Handlungen oder Zumuthungen veranlaßt gefunden hat. 
Art. 241. 
Erschwerungsgründe. 
Sowohl bei der Verleumdung als bei der Beleidigung sind folgende Umstände als be- 
sondere Erschwerungsgründe innerhalb der angedrohten Strafmaße zu berücksichtigen: 
a) wenn diese Vergehen für den Beleidigten einen Nachtheil für seinen Geschäftsbetrieb 
oder sein Fortkommen herbeizuführen geeignet sind, 
b)) wenn sie gegen Personen, denen der Beleidiger oder Verleumder eine besondere Achtung 
oder Ehrerbietung schuldig ist, gerichtet gewesen, 
I) wenn die Beleidigung oder Verleumdung öffentlich zugefügt, oder durch Schrift (vergl. 
Art. 125) verbreitet worden ist. 
Art. 241b. 
Fortsetzung. 
Die Strafe der Verleumdung sowie die der Beleidigung kann bis um die Hälfte gesteigert 
werden, wenn die Verleumdung oder Beleidigung gegen einen Beamten oder gegen eine staats-
	        
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