Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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rechtlich bestehende Körperschaft in Bezug auf die Berufsthätigkeit des ersteren oder der letz- 
teren, oder wenn sie gegen einen Beamten während der amtlichen Thätigkeit desselben ge- 
richtet wird. 
Art. 242. 
Pasgquille. 
Sind Verleumdungen oder Beleidigungen ohne Namen oder unter falschem Namen durch 
Schrift (Art. 125) verbreitet worden, so kann die nach Art. 235, 239 verwirkte Strafe 
bis auf das Doppelte erhöht werden. 
Art. 243. 
Strafloser Fall. 
Die sofortige Erwiederung einer Beleidigung ist straflos, wenn sie nicht die voraus- 
gegangene Beleidigung erheblich übersteigt. 
Es kann jedoch in diesem Falle auch von dem zuerst Beleidigten nicht auf Bestrafung 
wegen Beleidigung angetragen werden. 
Art. 244. 
Thätliche Angriffe auf die Schamhaftigkeit. 
Thätliche Angriffe auf die Schamhaftigkeit sollen mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis 
zu einem Jahre bestraft werden. In Fällen, wo die zu erkennende Strafe in Gefängniß 
nicht über einen Monat besteht, kann statt dessen auf Geldstrafe bis zu einhundert Thalern 
erkannt werden. 
Art. 245. 
Privatgenugthunng. 
Der Beleidigte oder Verleumdete erhält eine auf Kosten des Verurtheilten zu fertigende 
beglaubigte Abschrift des Straferkenntnisses nebst den zugehörigen Entscheidungsgründen. 
fè„ JJIst der Beleidigung oder Verleumdung eine mehrere oder mindere Oeffentlichkeit gegeben 
worden, so ist auf den Antrag des hierzu nach Art. 246 Berechtigten, welcher Antrag jedoch 
noch vor der Bekanntmachung eines Straferkenntnisses gestellt werden muß, überdem darauf 
zu erkennen, daß das Straferkenntniß auf eine entsprechende, in dem Erkenntnisse zu bestim- 
mende Weise veröffentlicht werde. Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe hängt solchen- 
falls von dem Ermessen des Richters ab. 
Art. 246. 
Bedingungen der Untersuchung. 
Wegen der in diesem Capitel aufgeführten strafbaren Handlungen, mit Ausnahme der zu 
Ende dieses Artikels erwähnten Fälle, ist ein Strafverfahren nur auf Antrag einzuleiten.
	        
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