Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 974 — 
Zu einem solchen Antrage sind jedoch bei Ehrverletzungen gegen Eheweiber, Kinder, im 
öffentlichen Dienste angestellte Personen und öffentliche Behörden nicht nur die Verletzten 
selbst, sondern auch die Ehemänner, die Eltern, die Wahleltern und die amtlichen Vorgesetzten, 
bei Ehrverletzungen gegen ganze Stände oder Körperschaften jedes Mitglied derselben, berech- 
tigt. Auch kann das Justizministerium die Staatsanwaltschaft mit strafrechtlicher Verfolgung 
solcher Ehrverletzungen, welche Staatsbeamten verbündeter Staaten in Beziehung auf ihre 
amtliche Thätigkeit durch Schrift (Art. 125) zugefügt worden, sowie mit strafrechtlicher Ver- 
folgung von Beleidigungen und Verleumdungen einer der ständischen Kammern beauftragen; 
dasselbe bedarf jedoch, dafern der Landtag versammelt ist, zu einer Verfügung der letzteren Art 
der Ermächtigung der Kammer. 
Ehrverletzungen, welche einem Verstorbenen bei dessen Lebzeiten zugefügt worden sind, 
können von dem Ehemanne, den Eltern, Wahleltern und amtlichen Vorgesetzten auch nach dem 
Tode desselben zur Anzeige gebracht werden. Bestand die Ehrverletzung in der Beimessung 
einer Handlung der in Art. 235 und 236 gedachten Art, so kann sie auch von der Ehefrau 
des Verletzten, sowie außer den Eltern auch von anderen Verwandten in aufsteigender Linie, 
ingleichen von Verwandten in absteigender Linie, einschließlich der Wahlkinder, jedoch nur dann 
zur Anzeige gebracht werden, wenn der Verletzte von der Verletzung oder dem Thäter bei seinen 
Lebzeiten keine Kenntniß erhalten hat oder innerhalb der ihm laufenden Verjährungsfrist ver- 
storben ist. Diesen Personen läuft solchenfalls die Verjährungsfrist, wenn sie von der Ver- 
letzung oder dem Thäter erst nach dem Tode des Verletzten Kenntniß erlangt haben, von dem 
Zeitpunkte an, wo sie diese Kenntniß erlangten, wenn sie aber schon bei Lebzeiten des Ver- 
letzten davon Kenntniß hatten, von dem Tode des Letzteren an. 
Wegen Ehrverletzungen, welche einem Verstorbenen erst nach seinem Tode zugefügt wor- 
den, sind die Ehegatten, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, wohin auch 
Wahleltern und Wahlkinder zu rechnen, sowie in der Seitenlinie bis mit dem dritten Grade, 
ingleichen, ohne Rücksicht auf Verwandtschaft, die Erben zu dem Antrage berechtigt. 
In allen Fällen, wo wegen einer und derselben beleidigenden oder verleumderischen Hand- 
lung eine Mehrzahl von Personen zum Antrage berechtigt ist, findet nur eine einmalige Be- 
strafung Statt. Es können daher, wenn von einem der Betheiligten der Antrag gestellt wor- 
den ist, die Anderen zwar diesem Antrage sich anschließen, oder den zurückgenommenen wieder 
aufnehmen, auch kann Jeder auf Veröffentlichung des Erkenntnisses antragen, nicht aber neben 
Demsenigen, welcher bereits auf Bestrafung angetragen hat, einen Antrag auf besondere oder 
nochmalige Bestrafung stellen. Ingleichen ist in einem solchen Falle nur Eine beglaubigte 
Abschrift des Erkenntnisses auszufertigen, welche Demjenigen behändigt wird, welcher den An- 
trag auf Bestrafung gestellt oder wieder aufgenommen hat. 
Von amtswegen ist zu verfahren:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.