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1. wegen thätlicher Beleidigungen gegen Verwandte oder Verschwägerte in aufsteigender
Linie, gegen Pflegeeltern während der Dauer dieses Verhältnisses, oder gegen Wahl-
eltern,
2. wenn die zu Ende des Art. 236 bezeichnete Absicht untergelegen hat.
Zehntes Capitel.
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe.
Art. 247.
Unerlaubte Selbsthülfe.
Wer außer den Fällen erlaubter Selbsthülfe ein wirkliches oder vermeintliches Recht
eigenmächtig und mit Umgehung der obrigkeitlichen oder richterlichen Hülfe verfolgt, wird mit
Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft.
Ist zu diesem Behufe Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit solcher angewendet worden,
so treten die Strafen der Nöthigung ein. Ein Strafverfahren findet wegen dieses Verbrechens
nur auf Antrag Statt.
Art. 248.
Ausforderung.
Die Herausforderung zu einem Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme
einer solchen Herausforderung, ist mit Gefängniß von einem bis zu vier Monaten, und wenn
die Ausforderung ausdrücklich dahin gerichtet war, daß der Kampf bis zum Tode eines der
streitenden Theile fortgesetzt werden solle, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
Art. 249.
Strafausschließungsgrund.
Die Strafe der Herausforderung, sowie der Annahme derselben, fällt weg, wenn die
Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn aus eigener Bewegung oder auf Zureden wieder
aufgeben.
Art. 250.
Strafen des Zweikampfs.
Hat der Zweikampf wirklich begonnen, so treten für die Kämpfenden, außer dem im
Art. 252 besonders erwähnten Falle, folgende Strafen ein:
1. Gefängnißstrafe von vier bis zwanzig Jahren, wenn unter beiden Theilen verabredet
wurde, daß der Zweikampf bis zur Tödtung des einen Theils fortgesetzt werden solle,
und die Tödtung erfolgt ist;
1868. 130