Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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1. wegen thätlicher Beleidigungen gegen Verwandte oder Verschwägerte in aufsteigender 
Linie, gegen Pflegeeltern während der Dauer dieses Verhältnisses, oder gegen Wahl- 
eltern, 
2. wenn die zu Ende des Art. 236 bezeichnete Absicht untergelegen hat. 
Zehntes Capitel. 
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe. 
Art. 247. 
Unerlaubte Selbsthülfe. 
Wer außer den Fällen erlaubter Selbsthülfe ein wirkliches oder vermeintliches Recht 
eigenmächtig und mit Umgehung der obrigkeitlichen oder richterlichen Hülfe verfolgt, wird mit 
Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft. 
Ist zu diesem Behufe Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit solcher angewendet worden, 
so treten die Strafen der Nöthigung ein. Ein Strafverfahren findet wegen dieses Verbrechens 
nur auf Antrag Statt. 
Art. 248. 
Ausforderung. 
Die Herausforderung zu einem Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, sowie die Annahme 
einer solchen Herausforderung, ist mit Gefängniß von einem bis zu vier Monaten, und wenn 
die Ausforderung ausdrücklich dahin gerichtet war, daß der Kampf bis zum Tode eines der 
streitenden Theile fortgesetzt werden solle, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei 
Jahren zu bestrafen. 
Art. 249. 
Strafausschließungsgrund. 
Die Strafe der Herausforderung, sowie der Annahme derselben, fällt weg, wenn die 
Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn aus eigener Bewegung oder auf Zureden wieder 
aufgeben. 
Art. 250. 
Strafen des Zweikampfs. 
Hat der Zweikampf wirklich begonnen, so treten für die Kämpfenden, außer dem im 
Art. 252 besonders erwähnten Falle, folgende Strafen ein: 
1. Gefängnißstrafe von vier bis zwanzig Jahren, wenn unter beiden Theilen verabredet 
wurde, daß der Zweikampf bis zur Tödtung des einen Theils fortgesetzt werden solle, 
und die Tödtung erfolgt ist; 
1868. 130
	        
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