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heimlicht, oder sich in das Ausland begiebt, ist mit Gefängniß bis zu zwei Monaten zu be-
strafen. 1
Art. 266.
Erschwerungsgrund.
Die Strafe der böslichen Verlassung kann bis auf sechs Monate Gefängniß gesteigert
werden, wenn ein Ehemann seine Ehefrau in einem mittellosen und hülfsbedürftigen Zustande
zurückläßt.
Art. 267.
Bedingungen der Untersuchung.
Die Bestrafung der böslichen Verlassung setzt einen Antrag von Seiten des verlassenen
Theils voraus. Eine bei dem Ehegerichte angebrachte Klage auf Trennung der Ehe wegen
böslicher Verlassung gilt für einen solchen Antrag. Der Antrag kann auch nach der Bekannt-
machung eines Straferkenntnisses und selbst nach dem Antritte der Strafe zurückgenommen
werden; die Zurücknahme desselben gilt jedoch zugleich als Verzicht auf die wegen der böslichen
Verlassung angestellte Ehescheidungsklage. Nach erfolgter Ehescheidung kann der Antrag in
keinem Falle mehr zurückgenommen werden.
Art. 268.
Doppelehe.
Ein Ehegatte, welcher während des Bestehens seiner Ehe (vergl. Art. 261) sich mit einer
anderen Person ehelich verbindet, wird,
a) wenn die letztere ebenfalls verehelicht ist, mit Arbeitshaus von zwei bis zu vier
Jahren,
b) wenn die andere Person unverehelicht, jedoch von seinem ehelichen Stande unterrichtet
ist, mit Arbeitshaus von einem bis zu drei Jahren
bestraft.
Art. 269.
Verleitung zur Doppelehe.
Hat dagegen eine verehelichte mit einer unverehelichten Person, welche von der ersteren
ehelichem Stande nicht unterrichtet war, eine eheliche Verbindung eingegangen, so trifft die
erstere Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren.
Art. 270.
Strafe des unverehelichten Mitschuldigen bei der Doppelehe.
Eine unverehelichte Person, welche mit einer bereits verheiratheten eine Ehe eingeht, wird
mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Dagegen kann eine unverehelichte
Person, welche sich mit einer bereits verheiratheten verehelicht hat, ohne von deren ehelichem