Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Stande unterrichtet zu sein, um deswillen, weil sie später nach erlangter Kenntniß von 
diesem Verhältnisse das eheliche Zusammenleben mit derselben bis zur Trennung der Doppel- 
ehe durch die Behörde fortgesetzt hat, weder wegen Ehebruchs, noch wegen Doppelehe bestraft 
werden. 
Art. 271. 
Milderungsgründe. 
Milderungsgründe bei der Doppelehe sind: 
1. wenn die erste Verehelichung als nichtig anzusehen, aber bei der zweiten Verehelichung 
noch nicht dafür erklärt gewesen ist, 
2. wenn eine Sonderung von Tisch und Bette für beständig oder wenigstens auf un- 
bestimmte Zeit schon vor der zweiten Verehelichung rechtlich eingetreten ist, 
3. wenn der unschuldige Ehegatte abwesend, und bei Eingehung der zweiten Ehe mit 
Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, daß er verstorben sei, oder die Absicht der Rück- 
kehr aufgegeben habe, 
4. wenn in der zweiten Ehe die eheliche Beiwohnung nicht erfolgt ist. 
Der unter 4 gedachte Milderungsgrund hat in jedem Falle Herabsetzung der Strafe auf 
die Hälfte zur Folge. 
Beim Vorhandensein der unter 1, 2 und 3 erwähnten Milderungsgründe ist 
a) im Falle der zweiseitigen Doppelehe (Art. 26 8, a), wenn nur bei einem der Schul- 
digen einer dieser Milderungsgründe eintritt, dessen Strafe auf Gefängniß von vier 
Monaten bis zu zwei Jahren herabzusetzen, gegen den anderen Theil aber auf Arbeits- 
haus von einem bis zu drei Jahren zu erkennen. Ist aber für jeden der schuldigen 
Ehegatten einer der gedachten Milderungsgründe vorhanden, so trifft Beide Gefäng- 
nißstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahre. 
b) Bei der einseitigen Doppelehe ist in Folge eines der gedachten Milderungsgründe statt 
der im Art. 268, b angedrohten Strafe auf Gefängniß von zwei Monaten bis zu 
einem Jahre, statt der im Art. 269 bestimmten auf Arbeitshaus bis zu drei Jahren, 
statt der im Art. 270 festgesetzten auf Gefängniß bis zu zwei Monaten zu er- 
kennen. 
Bwölftes Capitel. 
Von Eigenthumsverbrechen. 
Art. 272. 
Diebstahl. 
Des Diebstahls macht sich schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache, die einen Schätz- 
ungswerth hat, um solche sich zuzueignen und dadurch sich oder einem Anderen einen nunrecht-
	        
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