Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 983 — 
3. daß der Dieb, um zu stehlen, in ein Gebäude eingestiegen ist, 
4. daß der Dieb, um in einem bewohnten Gebäude nach eingetretener Nachtruhe zu stehlen, 
vor dem Eintritte der letzteren in das Gebäude oder in eine der nach der Schluß— 
bestimmung dieses Artikels dazu gehörigen Räumlichkeiten eingeschlichen ist oder sich 
hat einschließen lassen, 
5. daß der Diebstahl während einer Feuers- oder Wassersgefahr an gefährdetem oder ge— 
borgenem Gute verübt worden ist, 
so treten folgende Strafen ein: 
a) bei einem Betrage bis mit zehn Thalern Arbeitshaus bis zu einem Jahre. 
In Fällen von geringerer Bedeutung ist jedoch der Richter ermächtigt, auf 
Gefängniß von zwei bis vier Monaten zu erkennen. 
b) bei einem Betrage über zehn bis mit fünfzig Thalern Arbeitshaus von acht Mo- 
naten bis zu drei Jahren oder Zuchthaus bis zu drei Jahren, 
O0) bei einem Betrage über fünfzig Thaler Zuchthaus bis zu sechs Jahren. 
Zu den Gebäuden im Sinne der Bestimmungen unter 1 a, 2 und 3 ist auch der dazu 
gehörige geschlossene Hofraum nebst allen darin befindlichen Baulichkeiten jeder Art zu 
rechnen. 
Art. 279. 
Versuch. 
Der Versuch eines Diebstahls der im vorigen Artikel unter 1 bis mit 4 gedachten Art 
ist für beendigt zu achten, wenn diejenigen Handlungen, welche den Diebstahl zu einem aus- 
gezeichneten machen, vorgenommen worden sind. 
Art. 280. 
Besonders ausgezeichnete Fälle. 
Hat der Dieb sich mit gefährlichen Werkzeugen oder mit Waffen versehen, welche nicht 
zur Ausführung des Diebstahls bestimmt sind, so tritt, und zwar ohne Unterschied, ob der 
Diebstahl vollendet worden oder nicht, Arbeitshaus bis zu zwei Jahren oder Zuchthaus bis zu 
acht Jahren ein. Hat er, bei der That oder auf der Flucht betroffen, von dergleichen Werk- 
zeugen oder Waffen, oder auch von den zur Ausführung des Diebstahls bestimmten Werk- 
zeugen oder Waffen, gegen Den= oder Diejenigen, welche ihn betroffen haben, Gebrauch ge- 
macht, so kann obige Strafe bis auf zehn Jahre Zuchthaus gesteigert werden. 
Arbeitshausstrafe bis zu zwei, oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren tritt auch in dem 
Falle ein, wenn ein bei der That oder auf der Flucht betroffener Dieb sich in dem Besitze des 
gestohlenen Gutes mit Gewalt oder durch Bedrohung mit solcher zu behaupten sucht. Ist durch 
die hierbei verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung (Art. 167, 1, 2, Art. 168) ver- 
ursacht worden, so ist auf Zuchthausstrafe zu erkennen und kann dieselbe bis auf zwanzig 
1868. 131
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.