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Ist bei Eingehung eines Vertrags eine Täuschung nur in der Absicht verübt worden,
Geld oder Geldeswerth auf Credit zu erhalten, so ist, unter Berücksichtigung der für den
Betrogenen erwachsenen Gefahr und seines etwaigen Verlustes, auf Gefängniß bis zu vier
Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu erkennen. Ein Strafverfahren findet in
diesem Falle nur auf Antrag Statt. Sind jedoch bei einem solchen Betruge Erschwerungs-
gründe der im Art. 285 unter 1 angegebenen Art vorhanden, so ist von amtswegen zu
verfahren und kann die vorstehend angedrohte Strafe bis auf vier Jahre Arbeitshaus gesteigert
werden.
Betrügerische Handlungen, wodurch unentgeltliche Zuwendungen erschlichen worden sind,
werden nicht nach dem gegenwärtigen Artikel, sondern, soweit sie nicht unter § 127 der
Armenordnung fallen, nach Art. 284, 2 85 bestraft.
Art. 287.
Unterschlagung.
Unterschlagung begeht, wer eine fremde bewegliche Sache, in deren Inhabung er sich
befindet, dem Eigenthümer oder sonst Berechtigten, um sie sich oder einem Anderen zuzueignen,
rechtswidrig entzieht, oder, wenn die Sache in gangbaren Münzen oder in anderen nur in
derselben Gattung zu gewährenden Gegenständen besteht, dieselbe ohne die wohlbegründete
Ueberzeugung, die Gewähr zur bestimmten Zeit, oder wenn eine solche nicht bestimmt
worden, auf jedesmaliges Verlangen des Berechtigten ohne Verzug leisten zu können, verbraucht.
Deer Unterschlagung ist es gleich zu achten, wenn ein Geschäftsführer über Forderungen
oder andere Vermögensstücke des Geschäftsherrn, welche er nicht im Besitze hat, in gewinn-
süchtiger Absicht zum Nachtheile des Geschäftsherrn verfügt.
Art. 288.
Verpfändung fremder Sachen.
Die rechtswidrige Verpfändung einer fremden Sache ist als Unterschlagung der letzteren
anzusehen und mit der Strafe dieses Verbrechens nach dem vollen Werthe der verpfändeten
Sache zu ahnden, es wäre denn, daß die Verpfändung mit der Absicht der Wiedereinlösung
und der Rückgabe an den Berechtigten unternommen worden wäre. In diesem Falle tritt,
dafern die Verpfändung ohne die wohlbegründete Ueberzeugung erfolgte, die Wiedereinlösung
bis zu der Zeit, zu welcher die Sache dem Berechtigten zu gewähren ist, bewirken zu können,
Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten oder Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren ein, wogegen
dann, wenn neben der Absicht der Wiedereinlösung und der Rückgabe auch jene wohlbegründete
Ueberzeugung vorhanden war, der Fall nach Art. 330, Abs. 3, 4 und 5 zu beurtheilen ist.