Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ist bei Eingehung eines Vertrags eine Täuschung nur in der Absicht verübt worden, 
Geld oder Geldeswerth auf Credit zu erhalten, so ist, unter Berücksichtigung der für den 
Betrogenen erwachsenen Gefahr und seines etwaigen Verlustes, auf Gefängniß bis zu vier 
Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu erkennen. Ein Strafverfahren findet in 
diesem Falle nur auf Antrag Statt. Sind jedoch bei einem solchen Betruge Erschwerungs- 
gründe der im Art. 285 unter 1 angegebenen Art vorhanden, so ist von amtswegen zu 
verfahren und kann die vorstehend angedrohte Strafe bis auf vier Jahre Arbeitshaus gesteigert 
werden. 
Betrügerische Handlungen, wodurch unentgeltliche Zuwendungen erschlichen worden sind, 
werden nicht nach dem gegenwärtigen Artikel, sondern, soweit sie nicht unter § 127 der 
Armenordnung fallen, nach Art. 284, 2 85 bestraft. 
Art. 287. 
Unterschlagung. 
Unterschlagung begeht, wer eine fremde bewegliche Sache, in deren Inhabung er sich 
befindet, dem Eigenthümer oder sonst Berechtigten, um sie sich oder einem Anderen zuzueignen, 
rechtswidrig entzieht, oder, wenn die Sache in gangbaren Münzen oder in anderen nur in 
derselben Gattung zu gewährenden Gegenständen besteht, dieselbe ohne die wohlbegründete 
Ueberzeugung, die Gewähr zur bestimmten Zeit, oder wenn eine solche nicht bestimmt 
worden, auf jedesmaliges Verlangen des Berechtigten ohne Verzug leisten zu können, verbraucht. 
Deer Unterschlagung ist es gleich zu achten, wenn ein Geschäftsführer über Forderungen 
oder andere Vermögensstücke des Geschäftsherrn, welche er nicht im Besitze hat, in gewinn- 
süchtiger Absicht zum Nachtheile des Geschäftsherrn verfügt. 
Art. 288. 
Verpfändung fremder Sachen. 
Die rechtswidrige Verpfändung einer fremden Sache ist als Unterschlagung der letzteren 
anzusehen und mit der Strafe dieses Verbrechens nach dem vollen Werthe der verpfändeten 
Sache zu ahnden, es wäre denn, daß die Verpfändung mit der Absicht der Wiedereinlösung 
und der Rückgabe an den Berechtigten unternommen worden wäre. In diesem Falle tritt, 
dafern die Verpfändung ohne die wohlbegründete Ueberzeugung erfolgte, die Wiedereinlösung 
bis zu der Zeit, zu welcher die Sache dem Berechtigten zu gewähren ist, bewirken zu können, 
Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten oder Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren ein, wogegen 
dann, wenn neben der Absicht der Wiedereinlösung und der Rückgabe auch jene wohlbegründete 
Ueberzeugung vorhanden war, der Fall nach Art. 330, Abs. 3, 4 und 5 zu beurtheilen ist.
	        
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