Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 289. 
Strafen der Unterschlagung. 
Die Unterschlagung wird bestraft: 
1. mit den Strafen des ausgezeichneten Diebstahls (Art. 278), wenn sie von in beson- 
deren öffentlichen Pflichten stehenden oder von einer Behörde oder einem Notar zu 
einem Privatdienste verpflichteten Personen an Geldern oder anderen Gegenständen, 
welche vermöge der Geschäfte, zu welchen sie verpflichtet worden, in ihre Hände 
gekommen sind, verübt worden ist. 
Hat ein verpflichteter Cassenbeamter Geld oder andere Gegenstände, welche er zu 
vereinnahmen oder zu verwahren hat, zu Privatzwecken verwendet, so ist er mit dem 
Einwande, daß er die wohlbegründete Ueberzeugung gehabt habe, die Casse zur rechten 
Zeit wieder ergänzen zu können, nicht zu hören; 
2. mit den Strafen des einfachen Diebstahls ohne erschwerende Umstände (Art. 276), 
wenn sie an geliehenem oder sonst anvertrautem Gute, oder bei Gelegenheit einer 
Geschäftsführung, welcher sich der Thäter für einen Anderen vertragsmäßig oder von 
freien Stücken unterzogen, verübt worden ist. 
3. Außer den obgedachten Fällen ist auf die Hälfte der Strafen des einfachen Diebstahls 
zu erkennen. 
Auch soll bei Unterschlagungen der unter 3 gedachten Art ein Strafverfahren nur 
auf Antrag eingeleitet werden. 
Art. 290. 
Unterschlagung gemeinschaftlicher Sachen. 
Unterschlagung von Gegenständen, woran dem Thäter ein Miteigenthum oder Miterbrecht 
zusteht, ist zum Betrage des Antheils, welcher Anderen daran zusteht, nach Art. 289 Nr. 2, 
und wenn die Voraussetzungen des Art. 289 Nr. 1 eintreten, nach dieser Bestimmung zu 
bestrafen. 
Art. 291. 
Fundunterschlagung. 
Wer eine verlorene Sache, wohin auch angeschwemmte Sachen und Schätze zu rechnen, 
findet und solche unterschlägt, wird auf Antrag mit der Hälfte der auf den einfachen Diebstahl 
gesetzten Strafen (Art. 276) bestraft. 
Die Unterschlagung wird angenommen, wenn der Finder eine Handlung vorgenommen 
hat, aus welcher die Absicht, die Sache sich anzueignen, hervorgeht, insonderheit wenn derselbe 
die Sache in Verwahrung genommen und auf geschehene Nachfrage verleugnet, oder an den 
ihm bekannten Verlierer, Eigenthümer, oder sonstigen Berechtigten innerhalb vierzehn Tagen
	        
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