Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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von dem Tage an, wo ihm eine dieser Personen bekannt geworden, nicht zurückgegeben hat, 
ohne für sein Verhalten genügende Entschuldigungsgründe beibringen zu können. 
Hat eine Unterschlagung noch nicht stattgefunden, der Finder aber die Sache in Verwahr- 
ung genommen und innerhalb vier Wochen, von der Auffindung an gerechnet, weder bei der 
Behörde eine Anzeige davon gemacht, noch sonst etwas gethan, um den ihm unbekannten 
Eigenthümer zu ermitteln, so trifft ihn auf Antrag Gefängrißstrafe bis zu zwei Monaten oder 
Geldbuße bis zu zweihundert Thalern. 
Eine Bestrafung findet nicht Statt, wenn der Werth der Sache einen Thaler nicht über- 
steigt, oder der Finder sie nur deshalb, weil sie dem Verderben ausgesetzt war, verbraucht, 
dafern er nur nicht zu einer Zeit, wo er die Sache noch im Besitze hatte, auf geschehene Nach- 
frage dieselbe verleugnet hat. 
Art. 292. 
Partirerei. 
Wer Gegenstände, welche durch eines der in diesem Capitel und in Art. 177 und 178 
genannten Verbrechen oder durch ein zugleich den Thatbestand eines der vorgenannten in sich 
schließendes Militärverbrechen (vergl. Zweiten Titel, Ersten Abschnitt unter IV und V des 
Militärstrafgesetzbuchs) erlangt worden sind, mit Kenntniß von der Unrechtmäßigkeit des Er- 
werbes, oder unter Umständen, wo er die letztere vermuthen mußte, durch Schenkung, Kauf 
oder auf andere Weise an sich bringt, macht sich der Partirerei schuldig, und wird mit Gefäng- 
niß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft. 
Ist die partirte Sache durch ein nur auf Antrag strafbares Verbrechen erlangt worden, 
und dieß dem Partirer bei Ansichbringung derselben bekannt gewesen, so ist die Partirerei nur 
auf Antrag zu bestrafen. 
Bei Ehefrauen und Kindern, wohin auch Wahl= und Pflegekinder zu rechnen, ist es nicht 
als Partirerei zu betrachten, wenn sie von dem Ehemanne oder den Eltern ihren Unterhalt in 
unrechtmäßig erworbenem Gute oder aus dem Erlöse desselben empfangen haben. 
Art. 293. 
Gewerbmäßige Hehlerei und Partirerei. 
Personen, welche Dieben, Räubern, oder Gaunern, Auflage bei sich zu verstatten, oder 
die ihnen zu Gebote stehenden Räumlichkeiten zur Einschleppung oder Niederlegung gestohlenen, 
geraubten, oder durch sonstige Verbrechen erlangten Gutes herzugeben pflegen, oder aus der 
Partirerei oder aus dem Vertriebe solchen Gutes ein Gewerbe machen, sind mit Arbeitshaus- 
oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren zu bestrafen.
	        
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