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wenigstens einmal mit Arbeitshaus oder Zuchthaus Bestrafter, nach wenigstens theilweise er-
folgter Vollstreckung der früher verwirkten Strafen, sich anderweit des vollendeten Verbrechens
des Diebstahls, des Betrugs, der Erpressung oder der Anstiftung zu einem solchen Verbrechen
schuldig, so ist wegen des neuen Verbrechens, dafern es außerdem nach den Bestimmungen
dieses Capitels und den allgemeinen Vorschriften über den Rückfall — übrigens mit Aus-
schluß der hierbei nicht in Anwendung zu bringenden Vorschrift im zweiten Absatze des Art.
17 — mit Gefängniß oder mit Arbeitshaus zu bestrafen sein würde, auf die nächsthöhere
Strafart in gleicher Dauer, jedoch jedenfalls, selbst wenn diese höhere Strafart in Arbeitshaus
besteht, nicht unter einem Jahre zu erkennen.
Hat Jemand, nachdem er wegen vollendeten Verbrechens des Diebstahls, der Erpressung,
des Betrugs oder wegen Anstiftung zu einem solchen Verbrechen bereits wenigstens zweimal
Gefängnißstrafe erlitten, sich anderweit eines vollendeten Verbrechens dieser Art oder der An-
stiftung zu einem solchen schuldig gemacht, so ist, wenn wegen dieses neuen Verbrechens nach
den Bestimmungen dieses Capitels und den allgemeinen Vorschriften über den Rückfall wiederum
auf Gefängniß zu erkennen sein würde, statt dessen wider ihn auf Arbeitshaus bis zu sechs
Monaten zu erkennen.
Wird eine Bestrafung auf Grund eines der beiden vorstehenden Absätze ausgesprochen,
so ist auf später zur Aburtheilung gelangende, aber vor Publication des erstinstanzlichen Er-
kenntnisses begangene Eigenthumsverbrechen desselben Angeschuldigten der gegenwärtige Artikel
nicht abermals anzuwenden, sondern über dieselben, gleich als ob die Voraussetzungen des
letzteren überhaupt nicht vorhanden wären, in Gemäßheit dieses Capitels und der allgemeinen
Vorschriften über den Rückfall zu erkennen.
Wo in dem gegenwärtigen Artikel auf das Verbrechen des Diebstahls, der Erpressung
und des Betrugs Bezug genommen wird, sind darunter die nach Art. 302 und 303 zu be-
strafenden Entwendungen, Erpressungen und Betrügereien, ingleichen die im Art. 281 er-
wähnten Diebstähle, und zwar ohne Unterschied des Werthsbetrags, nicht mit zu verstehen.
Art. 301.
Versuch.
Der Versuch der in diesem Capitel erwähnten Verbrechen, deren Strafe nach dem Be-
trage abgestuft ist, wird, wenn die Absicht des Thäters auf Aneignung eines bestimmten
Gegenstandes oder einer bestimmten Geldsumme gerichtet war, nach den allgemeinen Grund-
sätzen bestraft. War aber die Absicht nicht auf Aneignung eines bestimmten Gegenstandes
oder einer bestimmten Geldsumme gerichtet, so tritt bei den mit den Strafen des ausgezeich-
neten Diebstahls bedrohten Verbrechen Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis
zu vier Jahren, in anderen Fällen Gefängniß bis zu vier Monaten, oder Arbeitshaus bis zu
zwei Jahren ein. .
1868. 132