Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Statuten 
des Vorschußvereins zu Loschwitz. 
Revidirt im Jahre 1867. 
ꝛc. ꝛc. 
*19. Sind von einem Mitgliede zur Sichernng des erhaltenen Vorschusses Pfänder Pfänder zur 
bestellt, dieselben jedoch durch rechtzeitige Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst worden, l—– 
so ist das Directorium berechtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner bekannt zu Mortifica- 
machenden vierzehntägigen Frist den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu verkaufen und die tionsverfahren. 
Forderung mit dem Erlöse zu decken. 
Fällt der Schuldner in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuld- 
betrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein be- 
fugt, das Pfand zur Verfallzeit, wie oben angegeben, zu verkaufen und hat nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben. Reicht der Erlös zu Deckung der Schuld nicht aus, so ist das 
Fehlende beim Concurse zu liquidiren. Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie 
Hülfsvollstreckung in dieselben sind unzulässig, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forder- 
ung des Vereins durch den Verkauf des Pfandes noch ein Ueberschuß verbleibt. Derjenige, 
welcher den Pfandschein bringt und den Vorschuß sammt Zinsen, Provision und Kosten be- 
richtigt, kann als zum Zurückempfange des Pfandes legitimirt angesehen werden. 
Diese letztere Bestimmung ist in dem Pfandscheine auszudrücken. Nur in dem Falle, 
wenn ein Verpfänder den Pfandschein bei dem Directorium als verloren angezeigt hat, ist mit 
der Verabfolgung des Pfandes bis zur Beendigung des dießfalls einzuleitenden Mortifications- 
verfahrens Anstand zu nehmen. Es hat nämlich in einem solchen Falle das Directorium 
sofort den Verlust unter Angabe des vollständigen Namens und des Wohnorts des Verlust- 
trägers, sowie des Pfandobjects, der Nummer des Pfandscheins und des Betrags der darauf 
eingetragenen Summe, auf Kosten des Ansuchenden zweimal öffentlich bekannt zu machen mit 
der Aufforderung, daß der etwaige Inhaber des Scheines sich bei Verlust aller Ansprüche an 
selbigen und an das Pfand binnen 90 Tagen, vom Tage der ersten Bekanntmachung an ge- 
rechnet, zu melden habe. Wird während dieser Frist der Schein von einem Anderen als Dem, 
der die Anzeige gemacht hat, producirt, so ist die Sache an das Königliche Gerichtsamt Dresden 
zur weiteren Erörterung und Entscheidung abzugeben. Erfolgt keine Anmeldung Seiten eines 
Anderen, so erhält der Anzeigende nach Ablauf der Frist entweder das Pfand gegen voll- 
ständige Zahlung der Schuld und der Kosten des Mortificationsverfahreus, oder einen neuen, 
als Duplicat zu bezeichnenden Pfandschein ausgehändigt. Der alte Schein aber ist für un- 
gültig zu erachten und mittelst öffentlicher Bekanntmachung für ungültig zu erklären. 
2c. ꝛc.
	        
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