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Art. 302.
Entfremdung.
Sind die in diesem Capitel erwähnten Verbrechen, mit Ausnahme der in Art. 280 und
289, 1 gedachten Fälle, unter Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in auf- und ab—
steigender Linie, Seitenverwandten und Verschwägerten bis mit dem vierten Grade, sowie
unter Wahl- oder Pflege-Eltern und Kindern oder unter Verlobten verübt worden, so sollen
dieselben nur auf Antrag zur Untersuchung gezogen, und, wenn außerdem die Strafe des aus-
gezeichneten Diebstahls eintreten würde, mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus
bis zu einem Jahre, in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu vier Monaten, bestraft werden.
Was in diesem Artikel von Verschwägerten, Wahl= und Pflege-Eltern und Kindern bestimmt
ist, gilt auch nach Auflösung dieser Verhältnisse.
Art. 303.
Entwendung 2c. zu alsbaldigem Genusse 2c.
Wer Gegenstände zum alsbaldigen Genusse und in einer auf Befriedigung der Lüstern-
heit oder des augenblicklichen Bedürfnisses berechneten Menge, sei es nun für sich oder für
Andere, entwendet, durch Betrug an sich bringt, oder unterschlägt, ist, mit Ausnahme der im
Art. 2 80 erwähnten Fälle, ebenfalls nur auf Antrag und nur mit Gefängniß bis zu zwei
Monaten zu bestrafen.
Dreizehntes Capitel.
Von dem Bankrott, der Fälschung und anderen betrüglichen Handlungen.
Art. 304.
Böslicher Bankrott.
Des böslichen Bankrotts macht sich schuldig, wer
1. im Hinblicke auf eine von ihm beabsichtigte oder bereits geschehene gerichtliche oder
außergerichtliche Erklärung seiner wirklichen oder vorgeblichen Zahlungsunfähigkeit,
oder in Erwartung gerichtlicher Verfügungen zur Sicherstellung seiner Gläubigerschaft,
Handlungen irgend einer Art vornimmt, welche darauf berechnet sind, die vorhandene
und zur Befriedigung der Gesammtheit seiner Gläubiger, oder gewisser Classen der-
selben, bestimmte Masse ganz oder zum Theil widerrechtlich für sich zu behalten oder
zu verwerthen, oder widerrechtlich einem Anderen zuzuwenden, ingleichen wer
2. nach eröffnetem Gant= (Concurs-) verfahren zu seinem Vermögen über die Gantmasse
oder einzelne Bestandtheile derselben widerrechtlich zum Nachtheile seiner Gläubiger
verfügt. ·