Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 302. 
Entfremdung. 
Sind die in diesem Capitel erwähnten Verbrechen, mit Ausnahme der in Art. 280 und 
289, 1 gedachten Fälle, unter Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in auf- und ab— 
steigender Linie, Seitenverwandten und Verschwägerten bis mit dem vierten Grade, sowie 
unter Wahl- oder Pflege-Eltern und Kindern oder unter Verlobten verübt worden, so sollen 
dieselben nur auf Antrag zur Untersuchung gezogen, und, wenn außerdem die Strafe des aus- 
gezeichneten Diebstahls eintreten würde, mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus 
bis zu einem Jahre, in anderen Fällen mit Gefängniß bis zu vier Monaten, bestraft werden. 
Was in diesem Artikel von Verschwägerten, Wahl= und Pflege-Eltern und Kindern bestimmt 
ist, gilt auch nach Auflösung dieser Verhältnisse. 
Art. 303. 
Entwendung 2c. zu alsbaldigem Genusse 2c. 
Wer Gegenstände zum alsbaldigen Genusse und in einer auf Befriedigung der Lüstern- 
heit oder des augenblicklichen Bedürfnisses berechneten Menge, sei es nun für sich oder für 
Andere, entwendet, durch Betrug an sich bringt, oder unterschlägt, ist, mit Ausnahme der im 
Art. 2 80 erwähnten Fälle, ebenfalls nur auf Antrag und nur mit Gefängniß bis zu zwei 
Monaten zu bestrafen. 
Dreizehntes Capitel. 
Von dem Bankrott, der Fälschung und anderen betrüglichen Handlungen. 
Art. 304. 
Böslicher Bankrott. 
Des böslichen Bankrotts macht sich schuldig, wer 
1. im Hinblicke auf eine von ihm beabsichtigte oder bereits geschehene gerichtliche oder 
außergerichtliche Erklärung seiner wirklichen oder vorgeblichen Zahlungsunfähigkeit, 
oder in Erwartung gerichtlicher Verfügungen zur Sicherstellung seiner Gläubigerschaft, 
Handlungen irgend einer Art vornimmt, welche darauf berechnet sind, die vorhandene 
und zur Befriedigung der Gesammtheit seiner Gläubiger, oder gewisser Classen der- 
selben, bestimmte Masse ganz oder zum Theil widerrechtlich für sich zu behalten oder 
zu verwerthen, oder widerrechtlich einem Anderen zuzuwenden, ingleichen wer 
2. nach eröffnetem Gant= (Concurs-) verfahren zu seinem Vermögen über die Gantmasse 
oder einzelne Bestandtheile derselben widerrechtlich zum Nachtheile seiner Gläubiger 
verfügt. ·
	        
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