— 993 —
Die Befriedigung einzelner Gläubiger vor Anderen ist für widerrechtlich im Sinne dieses
Artikels zu achten, wenn entweder dem Gläubiger ein Mehreres zugewendet wird, als seine
Forderung beträgt, oder wenn die Befriedigung durch täuschende Rechtsgeschäfte erfolgt, oder
wenn dieselbe nach bereits eröffnetem Gantverfahren geschieht.
Art. 305.
Strafen des böslichen Bankrotts.
Der bösliche Bankrott wird mit Arbeitshaus- oder Zuchthaus bis zu vier Jahren bestraft.
Hat aber ein in Gant verfallener Schuldner
1. einen wahrheitswidrigen Manifestationseid wider besseres Wissen geleistet, oder
2. zur Bevortheilung der Masse die sein Geschäft betreffenden Bücher oder andere bei der
Regulirung seines Schuldenwesens nöthige Papiere verheimlicht, verfälscht, oder ver—
nichtet, oder Fälschungen anderer Art vorgenommen,
so tritt Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren ein.
Art. 306.
Geringere Fälle.
Hat sich die begangene Unredlichkeit darauf beschränkt, daß der Schuldner vor oder nach
dem Ausbruche der Gant einzelne zu seinem Hausrathe gehörige Gegenstände oder geringe
zur Deckung seines Lebensunterhaltes für die nächste Zeit bestimmte Geldsummen bei Seite
gebracht hat, so ist nur auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auch ist in einem
solchen Falle ein Strafverfahren nur auf Antrag eines Gläubigers einzuleiten.
Art. 307.
Leichtsinniger Bankrott.
Wer sich durch übermäßigen Aufwand, unordentlichen Haushalt, gewagte, mit seinem
Vermögen in keinem Verhältnisse stehende Unternehmungen, oder andere ähnliche Handlungen
in Ueberschuldung gebracht und eine Gant herbeigeführt hat, ist mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten zu bestrafen. Der Schuldner soll jedoch in diesem Falle mit Strafe verschont
werden, wenn vor dem Straferkenntnisse die sämmtlichen Gläubiger sich für abgefunden erklären.
Art. 308.
Schwerere Fälle.
Hat außer dem Falle des böslichen Bankrotts ein Schuldner, gegen den die Gaut er—
offnet worden ist, entweder die zu seinem Geschäfte nach den Handelsgesetzen oder je nach der
Handelssitte und dem Umfange desselben erforderlichen Bücher gar nicht, oder in solcher Un—
ordnung geführt, daß daraus sein Activ- oder Passiv-Zustand nicht ersehen werden kann, oder
132“