Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Befriedigung einzelner Gläubiger vor Anderen ist für widerrechtlich im Sinne dieses 
Artikels zu achten, wenn entweder dem Gläubiger ein Mehreres zugewendet wird, als seine 
Forderung beträgt, oder wenn die Befriedigung durch täuschende Rechtsgeschäfte erfolgt, oder 
wenn dieselbe nach bereits eröffnetem Gantverfahren geschieht. 
Art. 305. 
Strafen des böslichen Bankrotts. 
Der bösliche Bankrott wird mit Arbeitshaus- oder Zuchthaus bis zu vier Jahren bestraft. 
Hat aber ein in Gant verfallener Schuldner 
1. einen wahrheitswidrigen Manifestationseid wider besseres Wissen geleistet, oder 
2. zur Bevortheilung der Masse die sein Geschäft betreffenden Bücher oder andere bei der 
Regulirung seines Schuldenwesens nöthige Papiere verheimlicht, verfälscht, oder ver— 
nichtet, oder Fälschungen anderer Art vorgenommen, 
so tritt Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren ein. 
Art. 306. 
Geringere Fälle. 
Hat sich die begangene Unredlichkeit darauf beschränkt, daß der Schuldner vor oder nach 
dem Ausbruche der Gant einzelne zu seinem Hausrathe gehörige Gegenstände oder geringe 
zur Deckung seines Lebensunterhaltes für die nächste Zeit bestimmte Geldsummen bei Seite 
gebracht hat, so ist nur auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auch ist in einem 
solchen Falle ein Strafverfahren nur auf Antrag eines Gläubigers einzuleiten. 
Art. 307. 
Leichtsinniger Bankrott. 
Wer sich durch übermäßigen Aufwand, unordentlichen Haushalt, gewagte, mit seinem 
Vermögen in keinem Verhältnisse stehende Unternehmungen, oder andere ähnliche Handlungen 
in Ueberschuldung gebracht und eine Gant herbeigeführt hat, ist mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten zu bestrafen. Der Schuldner soll jedoch in diesem Falle mit Strafe verschont 
werden, wenn vor dem Straferkenntnisse die sämmtlichen Gläubiger sich für abgefunden erklären. 
Art. 308. 
Schwerere Fälle. 
Hat außer dem Falle des böslichen Bankrotts ein Schuldner, gegen den die Gaut er— 
offnet worden ist, entweder die zu seinem Geschäfte nach den Handelsgesetzen oder je nach der 
Handelssitte und dem Umfange desselben erforderlichen Bücher gar nicht, oder in solcher Un— 
ordnung geführt, daß daraus sein Activ- oder Passiv-Zustand nicht ersehen werden kann, oder 
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