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zu einer Zeit, wo er seine Zahlungsunfähigkeit kannte und keine gegründete Hoffnung hatte,
dieselbe zu heben, annoch für sein Geschäft Darlehne oder Waaren auf Credit aufgenommen
oder andere Schuldverbindlichkeiten eingegangen, so ist statt der im vorigen Artikel angedrohten
Strafe im ersteren Falle auf Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, im zweiten
Falle auf Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu
erkennen.
Die Schlußbestimmung des Art. 307 leidet auf die in diesem Artikel erwähnten Fälle
keine Anwendung.
Art. 309.
Leichtsinniges Aufborgen.
Hat Jemand, ohne daß es zu einem Gantverfahren gekommen ist, und ohne daß die
Voraussetzungen des böslichen Bankrotts eintreten, durch leichtsinnige Eingehung von Zahl-
ungsverbindlichkeiten sich außer Stand gesetzt, seinen Gläubigern gerecht zu werden, so ist er
auf Antrag eines seiner verkürzten Gläubiger mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Art. 310.
Hinterziehung der Hülfsvollstreckung.
Wer außer dem Falle des böslichen Bankrotts, um bei einer ihm drohenden Hülfsvoll-
streckung die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens ver-
äußert oder bei Seite schafft, oder nach bereits erfolgter Hülfsvollstreckung in gleicher Absicht
über die in Beschlag genommenen Gegenstände verfügt, ist auf Antrag mit Gefängniß bis zu
vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Art. 311.
Fälschung.
Wer zu irgend einem rechtswidrigen Zwecke Urkunden unter erdichtetem, oder unbefugt
unter fremdem Namen ausstellt, echte Urkunden verfälscht, vernichtet oder unbrauchbar macht,
Blanquets eigenmächtig ausfüllt, oder in Handlungsbüchern unrichtige Einträge macht, wird,
dafern nicht wegen eines durch den Gebrauch solcher Täuschungsmittel verübten oder versuchten
schwereren Verbrechens eine höhere Strafe eintritt, wegen Fälschung mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft.
Sind Handlungen der vorstehend gedachten Art an öffentlichen Urkunden oder zur Her-
stellung von Papieren, welche für öffentliche Urkunden ausgegeben werden sollen, verübt wor-
den, so kann die Strafe bis auf Arbeitshaus von drei Jahren gesteigert werden.
Die Anfertigung oder Anschaffung falscher Siegel oder Stempel, sowie die Verfälschung
echter, in rechtswidriger Absicht ist als nicht beendigter Versuch der Fälschung (vergl. jedoch
Art. 312) zu bestrafen.