Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 315. 
Bevortheilung von Personen, welche über ihr Vermögen nicht frei verfügen können. 
Wer mit einem Menschen, welcher über das Seinige nicht frei verfügen kann, ohne Ein- 
willigung Dessen, der die väterliche Gewalt über ihn ausübt, oder des Vormundes, ein dem- 
selben nachtheiliges Geschäft eingeht, unterliegt auf Antrag Desjenigen, dessen Einwilligung 
umgangen worden, einer Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten. 
Art. 316. 
Verleitung zur Flucht aus der Familie. 
Wer eine Person, die unter elterlicher oder vormundschaftlicher Aufsicht steht, verleitet, 
daß sie sich dieser Aufsicht durch die Flucht entzieht, oder ihr dazu behülflich ist, oder wer eine 
solche Person, nachdem sie sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aussicht durch die 
Flucht entzogen hat, versteckt oder verheimlicht, ist auf Antrag der Eltern, der Wahleltern 
oder des Vormundes mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen. 
Art. 317. 
Betrügliche Ehe. 
Wer eine Person durch betrügliche Handlungen zu einer aus diesem Grunde vom Ehe- 
gerichte für ungültig erklärten Ehe mit sich oder einem Dritten verleitet hat, ist auf Antrag 
der verleiteten Person oder der Eltern oder Wahleltern derselben mit Gefängniß bis zu einem 
Jahre zu bestrafen. Zu solchen betrüglichen Handlungen ist auch die Verschweigung der dem 
Thäter bekannten öffentlichen Chehindernisse zu rechnen. 
Art. 318. 
Verführung zur Unzucht. 
Wer unbescholtene Frauenspersonen durch Arglist zum Beischlafe verleitet, ist mit Ge- 
fängniß von einem Monate bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Hat die angewendete Arglist in solchen Veranstaltungen bestanden, wonach die verleitete 
Frauensperson den Beischlaf für einen ehelichen halten mußte, so tritt Arbeitshaus oder Zucht- 
haus bis zu drei Jahren ein. 
Das in diesem Artikel gedachte Vergehen soll nur auf Antrag bestraft werden. Zu 
solchem Antrage sind außer der Verführten auch die Eltern und Wahleltern derselben, in- 
gleichen die Pflegeeltern während der Dauer dieses Verhältnisses, berechtigt. 
Ist eine Ehefrau verführt worden, so ist auch der Ehemann zu dem Antrage auf Be- 
strafung berechtigt.
	        
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