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Gefahr oder Nachtheil für den Eigenthümer verbundenes Gebahren mit fremden, im Gewahr-
same des Thäters befindlichen Sachen geahndet.
Ein Strafverfahren findet wegen der in diesem Artikel erwähnten Vergehungen nur auf
Antrag Statt.
War die Absicht auf Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache gerichtet, so sind
die Bestimmungen der Art. 335, 336 anzuwenden.
Art. 331.
Entwendung von Leichen.
Die Entwendung von Leichnamen oder Theilen derselben aus Gräbern, Grabgewölben,
Leichenhäusern, oder dem Gewahrsame Derer, welche die Leiche in ihrer Obhut haben, wird
mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu sechs Monaten, und wenn sie von Todtengräbern
oder anderen zur Aufsicht oder Bewachung angestellten Personen verübt worden ist, mit Ge-
fängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre bestraft.
Bei unbefugter Ansichnahme von Schädeln oder losgelösten Knochen aus Gräbern, Grab-
gewölben, oder Beinhäusern tritt Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern ein.
Art. 332.
Beeinträchtigung fremden Grundeigenthums.
Wer bei der Bestellung von Feldern, bei der Anlegung von Gräben oder Wegen, bei der
Setzung von Zäunen, bei der Aufführung von Dämmen oder Mauern, oder bei der Vor-
nahme von anderen bleibenden Veränderungen der Erdoberfläche die Grenzen eines Grund-
stücks erweitert, ingleichen wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung von Privatgrenzen
bestimmte Merkmale wegnimmt, verrückt, vernichtet, oder eigenmächtig setzt, ist auf Antrag mit
Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen.
Sind die in diesem Artikel erwähnten Handlungen ohne gewinnsichtige Absicht geschehen,
so ist auf Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig
Thalern zu erkennen.
Art. 333.
Verletzung von Landesgrenzzeichen.
Die Verrückung oder Vernichtung von Landesgrenzzeichen wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.
Art. 334.
Beeinträchtigung des Bergregals.
Die unbefugte Aneignung von metallischen Miueralien in unverliehenem Felde zieht
Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten nach sich.