Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Vorsitz und 
Protocoll- 
führung. 
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34. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen 
Schriftführer, welcher letztere zugleich die Cassencontrole auszuüben hat. Beide zusammen 
bilden das Directorium, welches mit der eigentlichen Executive der gefaßten Beschlüsse betraut ist. 
Für Behinderungsfälle werden für den Vorsitzenden und den Schriftführer Stellvertreter 
gewählt. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsraths und der Stellvertreter sind 
mit Hervorhebung der beiden Directorialmitglieder und ihrer Stellvertreter in der Sächsischen 
Dorfzeitung offentlich bekannt zu machen. Diese Bekauntmachung vertritt die Stelle der 
Legitimation. 
ꝛc. Tc. 
K& 10. Bekanntmachung, 
die Ernennung von Advocaten betreffend; 
vom 18. Januar 1868. 
  
M Allerhöchster Genehmigung bringt das Justizministerium auf Grund ständischer Er- 
mächtigung zur öffentlichen Kenntniß, daß bis auf weitere Bestimmung zu Adrccaten, beim 
Vorhandensein der sonstigen gesetzlich bestimmten Erfordernisse, ernannt werden sollen: 
1. Diejenigen, welche die Prüfung für die juristische Praxis mit Erfolg bestanden haben, 
dafern seit der Zeit dieser Prüfung mindesteus drei Jahre verflossen sind, 
2. Diejenigen, welche der in der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Februar 1867 
(Seite 33 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) ## bis 9 
bestimmten juristischen Staatsprüfung mit Erfolg sich unterzogen haben. 
Dresden, den 1 8. Januar 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
  
11. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten für die neben der Funeralcasse der Ephorie Borna 
errichtete Prediger-Wittwen= und Waisen-Unterstützungscasse; 
vom 20. Januar 1868. 
Nechven Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 8 alin. 1 
der Statuten für die neben der Funeralcasse der Ephorie Borna errichtete Prediger-Wittwen- 
und Waisen-Unterstützungscasse enthaltene Rechtsvergünstigung, die Immunität der Unter- 
stützungen von Verkümmerungen betreffend, zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat
	        
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