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Mißbrauch ihrer Amtsgewalt Andere zum Beischlafe mit ihnen verleiten, sowie Geistliche,
welche ihre besondere Stellung hierzu mißbrauchen, werden mit Gefängniß von zwei Monaten
bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft.
Art. 353.
Mißbrauch junger Mädchen.
Wer Mädchen über zwölf, jedoch unter vierzehn Jahren, ingleichen wer wahn- oder
blödsinnige Frauenspersonen, insoweit solche nicht als Wehr- oder Bewußtlose (Art. 182)
anzusehen sind, zum Beischlafe mißbraucht, ist mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem
Jahre oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. Ist für die gemißbrauchte Person
aus dem Beischlafe ein Gesundheitsnachtheil, zu dessen Beseitigung keine gegründete Aussicht
vorhanden ist, entstanden, so tritt Arbeitshausstrafe bis zu drei Jahren ein. Ist der Tod der
gemißbrauchten Person herbeigeführt worden, so kann die zuletztgedachte Strafe bis auf das
Doppelte erhöht werden.
Art. 354 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Gewerbmäßige Unzucht.
ist aufgehoben.
Art. 355 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Beförderung der Unzucht.
ist aufgehoben.
Art. 356.
Kuppelei.
Wer unbescholtene Frauenspersonen zur Unzucht mit Anderen verleitet, wird mit
Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre bestraft. Ist dieses Verbrechen an Kindern
unter vierzehn, jedoch über zwölf Jahren, der eigenen Ehefrau, Verwandten oder Ver—
schwägerten in absteigender Linie, Pflege- oder Wahlkindern, Geschwistern, dem eigenen
Mündel, oder zur Erziehung anvertrauten Personen, oder von gewerbmäßigen Beförderern
der Unzucht begangen worden, so findet Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren Statt.
Art. 357.
Widernatürliche Unzucht.
Wer sich der widernatürlichen Unzucht mit einem Menschen oder Thiere schuldig macht,
oder sich zu derselben von Anderen gebrauchen läßt, wird mit Gefängniß oder Arbeitshaus
bis zu einem Jahre bestraft. Ist jedoch die widernatürliche Unzucht unter den in Art. 349
bis mit 353 erwähnten Verhältnissen verübt worden, so treten, und zwar auch wenn das