Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Concessionsbedingungen 
für die Cottbus-Großenhainer Eisenbahn. 
#1. Der unter dem Namen 
Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft 
zur Herstellung einer Eisenbahn von Cottbus über Ortrand nach Großenhain zusammen- 
getretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn, insoweit dieselbe auf 
Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, unter nachfolgenden Bedingungen und 
näheren Bestimmungen Corncession ertheilt. 
& 2. Die Concession begründet für die genannte Gesellschaft ein ausschließendes Recht 
dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartigen, die Verbindung der nämlichen Endpunkte auf 
directem Wege bezweckenden Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch 
des Rechts der Königlich Sächsischen Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden ähnliche, auf 
Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche 
keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tractes zu concessioniren. 
3.Die in Bezug auf Expropriationen zu Eisenbahnzwecken in Sachsen bestehenden 
oder künftig zu erlassenden gesetzlichen und Ausführungs-Bestimmungen haben auf den Bau 
der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn Anwendung zu leiden, und werden zu dem Ende für 
die fragliche Eisenbahnanlage durch besondere Verordnung in Kraft gesetzt werden. 
Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung oder Benutz- 
ung des Grundes und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden 
Verhältnisse die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahnunternehmer 
im Königreiche Sachsen. 
&# 4. Die Gesellschaft ist der Königlich Sächsischen Regierung gegenüber verpflichtet, die 
Cottbus-Großenhainer Bahn in der aus dem, zunächst der Königlich Preußischen Regierung 
vorzulegenden, jedoch von beiden Regierungen zu genehmigenden Bauplane sich ergebenden 
Richtung vollständig auszuführen, und in derselben Frist, welche von Seiten der Königlich 
Preußischen Regierung für Ausführung des im Königreiche Preußen belegenen Theiles der 
Bahn gestellt worden ist, dergestalt zu vollenden, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in 
Betrieb gesetzt werden kann. 
#5. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der Leitung 
des Vorstandes der Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft, aber, was die im Königreiche
	        
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