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Concessionsbedingungen
für die Cottbus-Großenhainer Eisenbahn.
#1. Der unter dem Namen
Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft
zur Herstellung einer Eisenbahn von Cottbus über Ortrand nach Großenhain zusammen-
getretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn, insoweit dieselbe auf
Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, unter nachfolgenden Bedingungen und
näheren Bestimmungen Corncession ertheilt.
& 2. Die Concession begründet für die genannte Gesellschaft ein ausschließendes Recht
dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartigen, die Verbindung der nämlichen Endpunkte auf
directem Wege bezweckenden Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch
des Rechts der Königlich Sächsischen Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden ähnliche, auf
Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche
keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tractes zu concessioniren.
3.Die in Bezug auf Expropriationen zu Eisenbahnzwecken in Sachsen bestehenden
oder künftig zu erlassenden gesetzlichen und Ausführungs-Bestimmungen haben auf den Bau
der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn Anwendung zu leiden, und werden zu dem Ende für
die fragliche Eisenbahnanlage durch besondere Verordnung in Kraft gesetzt werden.
Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung oder Benutz-
ung des Grundes und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden
Verhältnisse die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahnunternehmer
im Königreiche Sachsen.
4. Die Gesellschaft ist der Königlich Sächsischen Regierung gegenüber verpflichtet, die
Cottbus-Großenhainer Bahn in der aus dem, zunächst der Königlich Preußischen Regierung
vorzulegenden, jedoch von beiden Regierungen zu genehmigenden Bauplane sich ergebenden
Richtung vollständig auszuführen, und in derselben Frist, welche von Seiten der Königlich
Preußischen Regierung für Ausführung des im Königreiche Preußen belegenen Theiles der
Bahn gestellt worden ist, dergestalt zu vollenden, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in
Betrieb gesetzt werden kann.
#5. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der Leitung
des Vorstandes der Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft, aber, was die im Königreiche