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wendung, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahnstrecke mit dem im Königlich
Preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn ein Ganzes ausmacht, zu Abweichungen An—
laß giebt, worüber im einzelnen Falle besondere Bestimmung zu treffen ist.
* 10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau einzurichten,
zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten, und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinig-
ung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen be-
stimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Sächsischen Land= oder
Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienst-
reisen frei zu befördern.
&11. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der
Gesellschaft zu ersetzen.
12. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder ver-
unglückte Arbeiter und deren Familicn nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in welchen sich
die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath zu haben, befinden, zur Last
fallen. Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen auf Kosten der
Gesellschaft die nöthigen Vorrichtungen zu treffen.
&13. Die auf der im Königreiche Sachsen gelegenen Bahnstrecke stationirten Aufsichts-
und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betreffenden König-
lich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, bei
Anstellung der den unteren Kategorieen des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche inner-
halb des Königlich Sächsischen Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz haben sollen, solche Be-
werber, welche Angehörige des Königreichs Sachsen sind, bei gehöriger Befähigung vorzugs-
weise zu berücksichtigen.
14. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer auf Sächsischem Staats-
gebiete einmündenden Eisenbahnunternehmungen an die Cottbus-Großenhainer Bahn, und
für den Fall eines solchen die für die durch die Herstellung eines geregelten und zusammen-
hängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die anderen bedingten Anstalten und Betriebs-
einrichtungen geschehen zu lassen. Kommt hierüber eine gütliche Vereinigung unter den be-
theiligten Bahnverwaltungen nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der
Entscheidung der Königlich Sächsischen Regierung anheim.
Die Gesellschaft ist aber auch verpflichtet, die auf den Seitenbahnen gangbaren Bahn-
wagen, falls sich solche für die Cottbus-Großenhainer Bahn eignen, am Anschlußpunkte gegen
eine zu vereinbarende Vergütung zur Weiterbeförderung zu übernehmen und dahin zurück-
zuführen.