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15. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der ein-
zelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung
neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen
nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltungen
entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht
nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinden oder
sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regierung zusteht.
16. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche von Feinden
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft
vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn, daß eintretenden Falles
den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz oder durch
Verträge ein Schädenanspruch zugestanden würde.
§ 17. Die Gesellschaft hat zwar ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in
Preußen zu nehmen, und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die Ver-
hältnisse der Gesellschaft als solche, und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unter-
nehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich vor der Königlich Preußischen Regierung zu res-
sortiren. Sie hat jedoch wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahn-
anlage auf Königlich Sächsischem Gebiete oder des Betriebs derselben gegen sie erhoben werden
möchten, sich den Behörden und Gesetzen des Königreichs Sachsen zu unterwerfen, und hat
ihren Gerichtsstand vor dem Gerichtsamte Großenhain.
Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich Sächsi-
schem Gebiete wohnenden Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Beziehungen zu den
Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat, und welchem die für die Gesellschaft be-
stimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung für jene zu insinuiren
sind. Derselbe ist zugleich für alle das Königlich Sächsische Staatsgebiet betreffenden Ver-
waltungsangelegenheiten der Cottbus-Großenhainer Bahn als Beauftragter des Gesellschafts-
Vorstands zu betrachten, und mit den erforderlichen, auf eine möglichst erleichterte Erledigung
der bezüglichen Geschäfte abzweckenden Ermächtigungen zu versehen.
§ 18. Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueberein-
stimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen;
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen
und innerhalb desselben:
àa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pre-
tiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der